Ich sage mal so,da hat der Trainer schon im Vorfeld einiges versäumt,das sich so ein Knabe dies überhaupt raus nimmt.
Respekt ist wohl da ein Fremdwort.Das mit den Blutergüssen sollte man nicht so tragisch nehmen,das geht bei der heutigen Pommes-Generation sehr schnell.Das Ding wird aber eh abgeschmettert wegen "Desinteresse des Volkes" oder wie auch immer.
Kann natürlich sein,das das Kind(Heranwachsender oder gar schon 14) aus einer Migrantengeneration kommt,na dann sieht das anders aus
Aber jetzt nicht gleich einen Politikthread draus machen.
Bei mir wäre es wohl doch etwas anders ausgegangen.Ohne Ergüsse,aber bestimmt lehrreicher ![]()
Anzeige wegen Körperverletzung
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h sein,das das Kind(Heranwachsender oder gar schon 14) aus einer Migrantengeneration kommt
Muss man das verstehen? Du willst kein Politik-Thema daraus machen? Denn hätte man sich den Satz sparen können. Ich habe lange überlegt ob ich darauf eingehen soll, weil es wirklich nichts zur Sache tut....
Manchmal kann ich meine Fresse einfach nicht halten -
@ Manne
Es muss auch kein Interesse des Volkes sein, wenn ich jemanden verklagen will. Ein Interesse des Volkes muss nur dann bestehen, wenn der Staat in Form der Staatsanwaltschaft jemanden anklagt. Und Respekt: Die Position eines Trainers kann man Dir geben aber den Respekt musst Du Dir erarbeiten.Grundsätzlich bleibt es ja jedem freigestellt eine Klage einzureichen, ob im Recht oder im Unrecht. Ich denke das steht Aussage gegen Aussage und vielleicht meldet sich ja noch ein Zeuge, der die Sache zu dem machen kann was es vermutlich ist. Die Person hat doch nur das Hausrecht ausgeübt und hat daher sehr gute Chancen nicht verurteilt zu werden. Aber da sehen wir mal, auf welchem schmalen Grad wir uns als Trainer oder Betreuer befinden.
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Doppelpost
Wenn ich sage oder schreibe: "Ich würde dem Jungen am liebsten den Kopf aubrupfen!" dann heist das noch lange nicht, dass jetzt alle meine Junioren Kopflos rumrennen.
Meine Junioren haben bestimmt keine blaue Flecken... Du interpretierst hier gewisse Sätze zu "wörtlich". Für Dich werde ich aber in Zukunft ganz genau so schreiben wie ich es denke, damit es auch Du verstehst. ok?
Mit Manne machst Du jetzt auch wieder so ein Drama, wegen der Migrantengeschichte. Hast Du jetzt etwa das Gefühl, dass er Hittler in Person ist?
Entspann Dich ein wenig. Wir versuchen hier nur zu betonen, wie schwer es eigentlich ist, immer korrekt zu handeln, wenn man provoziert ist. Es können ja gefälligst nicht alle so gut sein wie Du...Ach ja meine "psychologische Analyse" die Du in Erinnerung gebracht hast;
Solche Sachen kannst Du Dir wirklich sparen. Mein Posting hast Du ja gefälligst auch nicht ignoriert und hast aus einer Fliege, einen Elefanten gemacht, da fällt es mir wirklich schwer, Dir zu glauben, dass Du dann ausgerechnet den Jungen da ignoriert hättest. -
Versuche weiterhin deinen 1. Post zu verharmlosen, ebenso wie mich in ein negatives Licht zu rücken, aber ich bleibe dabei. Ich verfolge das Forum schon lange, und du warst mir schon immer ein wenig "suspekt" und das hat sich für mich bestätigt.
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http://www.strafrecht-online.d…l-v-18122009-518-qs-6009/
ZitatAlles anzeigenEin Lehrer, der einen Schüler ohne Züchtigungsabsicht zur Durchsetzung einer von diesem nicht befolgten Anweisung den Raum zu verlassen, am Arm ergreift, begeht keine vorsätzliche Körperverletzung.
Gericht:
LG Berlin
Datum:
18.12.2009
Aktenzeichen:
518 Qs 60/09Rechtsgrundlagen:
§ 223 StGB
§§ 62, 63 SchulG (BE)
§ 1634 BGB
§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG
Nr. 4107, 4141 VV RVGEntscheidungsform:
Beschluss
518 Qs 60/09
18.12.2009
Landgericht Berlin
Beschluss
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 23. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Berlin legt der wegen vorsätzlicher Körperverletzung ( § 223 Abs. 1 StGB ) angeschuldigten Lehrerin mit der Anklageschrift vom 26. Mai 2009 zur Last, sie habe an einem nicht näher bestimmbaren Schultag in der Zeit vom 1. September 2008 bis 26. Februar 2009 den 11-jährigen Schüler J. K. derart heftig am Oberarm gepackt, um ihn aus dem Klassenzimmer zu geleiten, dass der Schüler erhebliche Schmerzen und ein Hämatom am Oberarm erlitten habe. Diese Folgen habe die Angeschuldigte billigend in Kauf genommen. Der Tat soll die Störung des Unterrichts durch J. K. und die vergebliche Aufforderung der Angeschuldigten, das Klassenzimmer zu verlassen, vorausgegangen sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Gegen die ihr am 9. November 2009 zugestellte Entscheidung über die Nichteröffnung richtet sich die – bei Gericht am 16. November 2009 eingegangene – sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
II.
Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte, sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin ist unbegründet. Das Amtsgericht Tiergarten hat die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht gemäß § 204 Abs. 1 StPO abgelehnt.
Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 m.w.N.). Die Angeschuldigte ist der ihr zur Last gelegten Tat – so das Amtsgericht zutreffend – aus rechtlichen Gründen nicht hinreichend verdächtig.
1.
Zwar ist nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angeschuldigte den Schüler K. am Oberarm angefasst hat, hierdurch Schmerzen auftraten und ein blauer Fleck (Hämatom) entstand. K. hat in seiner polizeilichen Anhörung bekundet, dass die Angeschuldigte ihn unter anderem einmal am Oberarm gepackt habe und an dieser Stelle ein ca. 2 cm großer blauer Fleck zurückgeblieben sei. Diesen habe er seiner Mutter gezeigt (Bl. 9 ff d.A.). Frau K., die Anzeigeerstatterin, hat dies bestätigt (Bl. 13 d.A.) und in ihrer Strafanzeige behauptet, ihr Sohn habe zusätzlich Schmerzen am Oberarm erlitten (Bl. 2 d.A.). Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch der Aussage der Zeugin W. entnehmen, wonach ihr Mitschüler K. während des Griffs an den Oberarm geäußert haben soll, dass er Schmerzen habe.
2.
Unter Berücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses – einschließlich der Situation, in der die Angeschuldigte die ihr vorgeworfene Handlung begangen haben soll – ist ihre Verurteilung gleichwohl nicht wahrscheinlich. Die Kammer hat dabei beachtet, dass die Eröffnung eines Hauptverfahrens lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung, nicht hingegen den Grad eines dringenden Tatverdachts oder gar die für eine Verurteilung notwendige richterliche Überzeugung erfordert.
a) Es liegt schon keine körperliche Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB vor. Eine solche ist nur zu bejahen, wenn eine andere Person übel und unangemessen behandelt wird. Erforderlich ist eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens. Die Beurteilung der Erheblichkeit richtet sich nach der Sicht eines objektiven Betrachters, nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen (oder seiner Erziehungsberechtigten), und insbesondere auch nach der Dauer und der Intensität der störenden Beeinträchtigung. Nicht mit jedem körperlichen Übergriff ist die Tatbestandsschwelle des § 223 StGB überschritten (vgl. Eser in Schönke/Schrö-der, StGB, 27. Aufl.2006, § 223, Rn. 19). Geringe Blutergüsse oder Ähnliches gelten als unerhebliche Beeinträchtigungen unterhalb der Bagatellgrenze zur Körperverletzung (vgl. Eschelbach in BeckOK StGB, Stand 10/2009, § 223, Rn. 18 und 22 m.w.N.).
§ 63 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin (im Folgenden: SchulG) steht dem nicht entgegen. Der Anwendungsbereich der Gesetzesnorm, die jede körperliche Züchtigung untersagt, ist bereits nicht eröffnet. Eine Züchtigung hat die Angeschuldigte ebenso wenig begangen wie eine üble und unangemessene Behandlung. Ihrem Wortsinn nach stellt eine Züchtigung eine regelmäßig mit Demütigung verbundene Bestrafung dar. Eine solche liegt hier sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht fern. Das einfache Umfassen des Oberarms – ohne zusätzlichen körperlichen Einsatz (z.B. Schütteln oder Schläge) oder Verwendung von Hilfsmitteln – diente der Durchsetzung einer Ordnungsmaßnahme, nachdem diese verbal nicht durchgesetzt werden konnte. Der Lehrerin kam es nach Aktenlage allein darauf an, die angeordnete und der Sachlage angemessene Maßnahme, das Verlassen der Klasse, durchzusetzen und nicht darauf, dem Schüler – in Bestrafungsabsicht – Schmerzen zuzufügen. Sie reagierte mit dem mildesten Mittel, das ihr noch zur Verfügung stand, unmittelbar auf ein grobes kindliches Fehlverhalten.
Der Ausschluss vom Unterricht ist in § 63 Abs. 2 Nr. 2 SchulG grundsätzlich als erzieherische Maßnahme vorgesehen. Danach darf bei einem Scheitern der nach § 62 Abs. 1 SchulG vorrangig zu ergreifenden erzieherischen Mittel und fortdauernder Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichtsarbeit – was hier vorliegt – der Ausschluss vom Unterricht veranlasst werden.
Nach den Angaben von J. K. selbst und seiner Mitschülerin W. hatte er zuvor wiederholt erheblich den Unterricht gestört und sich der mehrfachen Aufforderung der Angeschuldigten, aufzustehen und die Klasse zu verlassen, widersetzt. Die Zeugin W. hat zudem bekundet, dass sich J. K. am Tisch und am Stuhl festgehalten habe, als die Lehrerin ihn habe hochziehen wollen. Die Durchsetzung der Aufforderung, die letztlich der Wiederherstellung der Ordnung und einer ungestörten Unterrichtung der Lernwilligen in der Klasse diente, durch einfachen körperlichen Zwang stellt ein nicht tatbestandsmäßiges sozialadäquates Handeln dar. Hier kommt die Kürze der Einwirkung hinzu. Die Zeugin W. hat bekundet, dass die Angeschuldigte J. K. sofort losgelassen habe, als dieser angegeben habe, Schmerzen zu erleiden. Allein dieser Umstand lässt die Bewertung, die Angeschuldigte habe den Schüler züchtigen wollen, mehr als fern liegend erscheinen. -
ZitatAlles anzeigen
b) Selbst bei Unterstellung, der Tatbestand einer Körperverletzung wäre
erfüllt,, wäre das Handeln der Angeschuldigten gerechtfertigt.
Eine
Rechtfertigung folgt aus den allgemeinen Regeln, weil der
Landesgesetzgeber den Lehrern mit dem Berliner Schulgesetz nur
unzureichende Handlungsmöglichkeiten eröffnet. Es ist zwar geregelt,
dass Ordnungsmaßnahmen unter näher geregelten Voraussetzungen ergriffen
werden können (§ 63 Abs. 3 bis 6 SchulG). Durch die systematische
Verknüpfung der in § 62 und 63 Abs. 2 Satz 1 SchulG bezeichneten
Maßnahmen mit dem in (§ 63 Abs. 2 Satz 2 geregelten Verbot der
Züchtigung ist weiterhin klargestellt worden, dass dieses Mittel nicht
der Durchsetzung der Ordnungsmaßnahmen dienen darf. Ob und welche –
niedrigschwelligeren – Mittel ein Lehrer zur Durchsetzung der
Ordnungsmaßnahmen nutzen darf, wenn die verbale Aufforderung vom
Schüler nicht befolgt wird, ist nicht geregelt. Dass Lehrer vom
Gesetzgeber in derartigen – in Großstädten wie Berlin fast schon
alltäglichen – Situationen ohne Handlungsvorgaben sich selbst
überlassen bleiben, kann allerdings nicht, wie die Staatsanwaltschaft
offensichtlich meint, zur Folge haben, dass ihnen – anders als
Polizisten – die Möglichkeit einer Rechtfertigung generell versagt ist,
wenn sie – wie hier die Angeschuldigte – als ultima ratio zu einfachem
körperlichen Zwang ohne erkennbare Züchtigungsabsicht greifen.Eine derart auf Tatbestands- und Rechtfertigungsebene weite Auslegung
von § 63 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz ist jedenfalls bei der
strafrechtlichen Bewertung eines Vorgangs verfehlt. Dies zeigt schon
der Vergleich mit einer Notwehr- oder Nothilfesituation. Die extensive
und noch dazu für die Bewertung einer Handlung allein maßgebliche
Anwendung des § 63 Abs. 2 Satz 2 SchulG auf jeden körperlichen Zwang
(auch unterhalb der Eingriffsintensität einer körperlichen Züchtigung)
und jede Situation führte zu einer Schutzlosigkeit der Lehrer und ggf.
auch der Mitschüler. Dass dies jedenfalls nicht dem Willen des
(Bundes-)Gesetzgebers entspricht, zeigt ein Blick auf § 1631 Abs. 2 BGB
n.F.. Danach stellen entwürdigende Maßnahmen, zu denen körperliche
Bestrafungen zu zählen sind, verbotene Erziehungsmethoden dar. In der
Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich, dass jede Art der
körperlichen Bestrafung unzulässig ist, auch wenn sie nicht die
Intensität einer Misshandlung erreicht. Umgekehrt macht die Begrenzung
auf Bestrafungen deutlich, dass – wie bei § 223 StGB auch – nicht jede
Form der körperlichen Einwirkung erfasst wird. Verboten ist lediglich
die Verknüpfung von Strafe mit einer (erheblichen) körperlichen
Einwirkung, nicht hingegen die nicht strafende, z.B. der Gefahrenabwehr
dienende Einwirkung (vgl. Huber in Münchener Kommentar zum BGB, 5.
Aufl.2008, § 1631, Rn. 21-23; Salgo in Staudinger, BGB-Kommentar,
Neubearbeitung 2007, § 1631, Rn. 85 f.). Entsprechendes muss für ein
geringfügiges Einwirken des Lehrers gelten, der – wie hier die
Angeschuldigte – das Verhalten des Schülers nicht sanktionieren will,
sondern die vergebens angeordnete Maßnahme ohne die Intention, strafen
zu wollen, durchsetzen will. Es ist kein vernünftiger Grund denkbar,
Lehrer, denen ein vergleichbares, lediglich mit dem sprachgeschichtlich
älteren Begriff der Züchtigung besetztes Verbot gilt, anders zu
behandeln als Eltern, indem jenen – entgegen dem Willen des
Gesetzgebers – sozialadäquates und zur Durchsetzung des
Erziehungsauftrags gebotenes Handeln gegen Androhung von Strafe
untersagt sein soll.
Unabhängig davon sind in gegen Amtsträger
geführten Strafverfahren außerhalb der verwaltungsrechtlichen
Eingriffsbefugnisse sonstige, durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
begrenzte staatliche Eingriffsbefugnisse als Rechtfertigungsgründe zu
beachten. Tatbestandsmäßiges hoheitliches Handeln auf Grund eigener
Entschließung des Amtsträgers ist unter anderem dann gerechtfertigt,
wenn hierfür eine besondere gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gegeben
ist und die dort genannten Eingriffsvoraussetzungen objektiv erfüllt
sind. Solche Eingriffsgrundlagen sind sowohl § 62 SchulG als auch – bei
Erfolglosigkeit von Erziehungsmaßnahmen – § 63 SchulG. Selbst wenn man
– eine tatbestandsmäßige Körperverletzungshandlung einmal unterstellt –
unter Beachtung einer streng formal ausgerichteten
verwaltungsrechtlichen Betrachtungsweise zu dem Ergebnis käme, die
Angeschuldigte hätte nicht einmal im Rahmen einer Eilbefugnis
Ordnungsmaßnahmen ergreifen dürfen, weil eine Entscheidung hierüber von
der Klassenkonferenz (§ 63 Abs. 5 Satz 1 SchulG) bzw. in dringenden
Fällen von dem Schulleiter (§ 63 Abs. 6 Satz 1 SchulG) zu treffen ist,
steht der Angeschuldigten jedenfalls das Hausrecht als
Eingriffsgrundlage zur Seite. Hausrecht an einem im Verwaltungsgebrauch
stehenden Gebäude und die daraus folgende Organisationsgewalt sind
Annex der dem Hoheitsträger zugewiesenen Sachaufgaben. Sie sind
Voraussetzung dafür, dass ein Hoheitsträger die ihm von der
Rechtsordnung zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erfüllen kann und
zugleich Mittel zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines
geordneten Dienstbetriebs. Als solche stellt das Hausrecht eine
Rechtsgrundlage für Eingriffsakte dar (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 1991,
35). Die Ordnungsgewalt zur Durchsetzung eines ungestörten
Schulbetriebs hatte hier die Angeschuldigte als unmittelbare
Repräsentantin der Schule inne. Als allein vor Ort agierende
Klassenlehrerin hatte sie die Befugnis, die notwendigen Anordnungen zur
Aufrechterhaltung der Ordnung zu treffen und notfalls durchzusetzen.
Dazu setzte sie das nach den vergeblichen verbalen Aufforderungen
allein Erfolg versprechende Mittel ein, den Schüler zum Aufstehen und
Verlassen des Klassenzimmers zu bewegen. Die Maßnahme führte auch nicht
zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Zweck außer Verhältnis steht.
Angesichts des Entscheidungszwangs, dem die Angeschuldigte in dieser
Situation ausgesetzt war, dürfen die Anforderungen an die
Rechtmäßigkeit ihres Handelns nicht, wie die Staatsanwaltschaft dies
tut, überspannt werden.
Auch nach dem so genannten
strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff wäre das Handeln der
Angeschuldigten gerechtfertigt. Danach ist – wiederum unterstelltes –
tatbestandsmäßiges hoheitliches Handeln auch beim Fehlen der sachlichen
Eingriffsvoraussetzungen nicht rechtswidrig, wenn der Amtsträger nach
(objektiv) pflichtgemäßer Prüfung von deren Vorliegen ausgehen durfte
(vgl. Cramer/Heine/Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl.2006,
Vorbem. zu §§ 32 ff., Rn. 84 und 86; Sternberg-Lieben in
Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl.2006, § 340, Rn. 5). Der
strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff trägt dem Gedanken Rechnung,
dass sich ein Beamter häufig in der Lage sieht, in einem schwierig
gelagerten Fall schnell Entscheidungen zu treffen und es ihm oft nicht
möglich ist, die gesamten Umstände zu sehen und richtig zu würdigen.
Würde hier der strenge verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeitsmaßstab
zugrunde gelegt, so wäre das Risiko des Beamten zu groß und die Gefahr
gegeben, dass seine Initiative gelähmt würde. Dem Amtsträger ist
insoweit ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Eine im Einzelfall
getroffene Maßnahme ist jedenfalls dann nicht rechtswidrig, wenn sich
der Amtsträger aufgrund pflichtgemäßer Überlegung in
verantwortungsbewusster Weise um die Einhaltung der ihm eingeräumten
Spielräume bemüht hat und seine Handlung sich in diesem Rahmen
jedenfalls als vertretbar erweist (vgl. BGHSt 4, 161 (164); OLG Köln,
NStZ 1986, 234). -
ZitatAlles anzeigen
Dass die Angeschuldigte in diesem Sinne
pflichtwidrig handelte, kann dem vorläufigen Beweisergebnis nicht
entnommen werden. Ihre Entscheidung, den Schüler aus dem Klassenzimmer
zu entfernen, war nicht ermessensfehlerhaft. Das Zufassen war auch nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als zur Zielerreichung geeignet,
erforderlich und angemessen. Die Handlung war ungefährlich und
vergleichsweise unbedeutend. Sie war zur Durchsetzung des Hausrechts
und einer nach dem Verhalten des Zeugen K. nahe liegenden
Ordnungsmaßnahme unvermeidbar, denn J. K. kam mehreren, zunächst auf
das Unterlassen weiterer Störungen, sodann auf das Verlassen des
Klassenzimmers gerichteten Aufforderungen seiner Lehrerin nicht nach
und hielt sich zudem fest, als die Angeschuldigte ihn zum Aufstehen
bewegen wollte. Die Angeschuldigte hat den Eingriff zudem auf ein
Minimum beschränkt. Sie hat den Schüler sofort losgelassen, als dieser
Schmerzen angegeben hatte. Das Zufassen war in dieser Situation
alternativlos. Die Möglichkeit, in vergleichbaren Situationen immer
sofort die Polizei oder andere Mitarbeiter der Schule herbeizurufen,
zöge nicht nur – so bereits das Amtsgericht zutreffend – einen nicht
wiedergutzumachenden Autoritätsverlust der Lehrerin nach sich.
Zwangsläufig entstünde der Eindruck, die Angeschuldigte könne sich
nicht einmal einem 11-jährigen Schüler gegenüber durchsetzen. Ihre
Stellung als Autoritätsperson würde nachhaltig untergraben. Der
jeweilige Schüler und Nachahmer hätten es zudem in der Hand, den
Schulbetrieb dauerhaft still zu legen. Dies ist auch in Abwägung mit
den Grundrechten anderer, insbesondere dem in Art. 20 Abs. 1 der
Verfassung des Landes Berlin und in § 2 Abs. 1 SchulG geschützten Recht
auf Bildung der anderen Mitschüler nicht zu verantworten. Dieses Recht
umfasst auch ein Recht der Lernwilligen gegenüber den Lehrern auf
Durchsetzung des Bildungsauftrags der Schule und Ermöglichung eines
ungestörten Unterrichts. Eine einseitig auf die Belange der Schüler,
die sich nicht einordnen können oder wollen, gerichtete
Betrachtungsweise wird dem Gesamtgefüge der Grundrechte aller nicht
gerecht und birgt zudem die Gefahr in sich, dass den Lehrern, die den
staatlichen Bildungsauftrag (§ 1 Satz 1 SchulG) trotz aller
Widrigkeiten des Schulalltags engagiert durchsetzen wollen, bei jeder
noch so geringfügigen Reaktion Strafverfolgungsmaßnahmen drohen, weil
andere als die in den Normen des Schulgesetzes niedergelegten
Ermächtigungsgrundlagen bzw. Rechtfertigungsgründe ausgeblendet werden.III.
Die Kosten fallen der Staatskasse zur Last, weil sonst niemand dafür haftet. -
Vor allem dieser Part ist interessant:
ZitatAlles anzeigenDas Zufassen war auch nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als zur Zielerreichung geeignet,
erforderlich und angemessen. Die Handlung war ungefährlich und
vergleichsweise unbedeutend. Sie war zur Durchsetzung des Hausrechts
und einer nach dem Verhalten des Zeugen K. nahe liegenden
Ordnungsmaßnahme unvermeidbar, denn J. K. kam mehreren, zunächst auf
das Unterlassen weiterer Störungen, sodann auf das Verlassen des
Klassenzimmers gerichteten Aufforderungen seiner Lehrerin nicht nach
und hielt sich zudem fest, als die Angeschuldigte ihn zum Aufstehen
bewegen wollte. Die Angeschuldigte hat den Eingriff zudem auf ein
Minimum beschränkt. Sie hat den Schüler sofort losgelassen, als dieser
Schmerzen angegeben hatte. Das Zufassen war in dieser Situation
alternativlos. Die Möglichkeit, in vergleichbaren Situationen immer
sofort die Polizei oder andere Mitarbeiter der Schule herbeizurufen,
zöge nicht nur – so bereits das Amtsgericht zutreffend – einen nicht
wiedergutzumachenden Autoritätsverlust der Lehrerin nach sich.
Zwangsläufig entstünde der Eindruck, die Angeschuldigte könne sich
nicht einmal einem 11-jährigen Schüler gegenüber durchsetzen. Ihre
Stellung als Autoritätsperson würde nachhaltig untergraben. Der
jeweilige Schüler und Nachahmer hätten es zudem in der Hand, den
Schulbetrieb dauerhaft still zu legen -
Zitat
Solche Sachen kannst Du Dir wirklich sparen. Mein Posting hast Du ja gefälligst auch nicht ignoriert und hast aus einer Fliege, einen Elefanten gemacht, da fällt es mir wirklich schwer, Dir zu glauben, dass Du dann ausgerechnet den Jungen da ignoriert hättest.
Da gebe ich dir recht. Das ist Klugscheißerei von doppelpost. Aber mache dir nichts draus, solche Typen muß es auch geben.
Dann gibts auch noch solche, die meinen, dass Psychologen alles lösen können...
Ich kenn einige Psychologen, die sollten selbst mal einen aufsuchen

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Habe deinen geistigen Supertiefflug zur Kenntnis genommen

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Ich denke, daß der Beitrag von "joergstgt" hier sehr hilfreich sein dürfte für den betroffenen Trainer und seinen Anwalt. Und auch für eventuell kommende Fälle. Danke für Deine Recherchen!
Wie die genauen Umstände waren, können wir eh nicht genau nachvollziehen, aber wir sollten auch die Bälle flach halten und nicht in allen Sachen oder Äußerungen gleich das Schlimmste sehen. Kommentare wie die von z.b. TRPietro hierzu kann man auch anders lesen, - nicht als Aufforderung zur "körperlichen Züchtigung", die hier meiner Meinung nach im beschriebenen Fall auch nicht vorlag, sondern einfach aus der Seele eines noch "normal" denkenden Menschen geschrieben. Mittlerweile sind wir schon so weit, daß wir schon eine Körperverletzung eines Kindes darin sehen, wenn wir es schief angucken.
Das beschriebene Verhalten des Jugendlichen ignorieren? Geht`s noch? Der ist bei mir schneller an der frischen Luft, als der nächste Ton aus seiner Musikmaschine kommt. Und die ist auch bestimmt nicht so laut, wie ich brüllen kann. Und anfassen bräuchte ich den 13 Jährigen auch nicht. Den schubs ich so raus...
Mal im Ernst: hier gleich eine "vorsätzliche Körperverletzung" sehen zu wollen finde ich (nach den hier beschriebenen Gegebenheiten) falsch!
Vater und Sohn hätten bei mir (als Verein) ab sofort Hausverbot! Sollte das der Verein anders sehen, würde ich diesem als Trainer ab sofort nicht mehr zur Verfügung stehen.
-
Ich bleib dabei, wer Kinder anfässt liegt auf der falschen Seite und muss sich schämen. Das hier dann manche das anders sehen, ist in jedem Forum so. Ich lasse mich nicht davon abringen - schon gar nicht von niveaulosen Beiträgen!
Ich war auf dem Feld immer ein Heißsporn, aber mir Kinder habe ich einfach ein Butterweiches Herz, auch wenn ich manchmal durchdrehen könnte, dann würde ich - wie weiter vorne schon gesagt - einmal ums Haus laufen und alles raus brüllen. -
Zitat
Ich lasse mich nicht davon abringen - schon gar nicht von niveaulosen Beiträgen!
Na klar, alles ist niveaulos, nur deine Meinung nicht. hahaha
Achso ja, war wieder geistiger supertiefflug, ich weiss...

-
Bitte verliert den Faden nicht. Mit einigen Beiträgen kann niemand etwas anfangen. Den Kommentar von TRPietro habe ich, wie Karl, auch anders gelesen.
Gewalt gegen Kinder (und nicht nur gegen die) geht gar nicht. Und Manne, es ist dabei egal ob schwarz, braun oder orange, verfolgt werden müssen solche schlimmen Entgleisungen, deshalb war dieser Hinweis völlig überflüssig
.
Ansonsten folge ich mehr der Doppelpost-Meinung. Nur Doppelpost, lass die Keule weg, dann klingt es besser und es entstehen keine Missverständnisse.Nach der Schilderung ist dem Kind augenscheinlich eine Verletzung zugefügt worden
Dem Trainer sind die Sicherungen durchgebrannt, dass kann passieren, darf es aber nicht und ist nicht zu entschuldigen. In der Konsequenz muss der Trainer dafür bestraft werden, wie auch immer. Allein die Strafanzeige ist schon eine Strafe, selbst wenn sie fallengelassen werden sollte. Beurteilen möchte ich den Fall weiter nicht, die Verletzung beim Kind reicht mir dabei völlig. Provokation, Hausfriedensbruch oder andere Dinge interessieren mich dabei überhaupt nicht.Ich hätte wahrscheinlich genauso gehandelt wie die Eltern des Kinders und Strafanzeige gestellt. Allein der Gedanke, mein Sohn wäre mit einem Bluterguss im Arm nach Hause gekommen, der ihm von einem erwachsenen Menschen zugefügt worden ist, schockiert mich. Wer hat denn hier Kinder? Wie hättet ihr reagiert? Vielleicht kann man Verständnis dafür aufbringen, dass die Sicherungen durchgebrannt sind, deshalb darf das Verhalten des Trainers aber nicht toleriert werden. Wir befinden uns nicht im Straßenkampf und wenn die Hand gegen Kinder in der Familie ausrutscht, ist das schon schlimm genug, aber gegen fremde Kinder ist das noch eine ganz andere Dimension.
Wer soll dann da Grenzen ziehen, wann Gewalt gegen Kinder ok ist und wann nicht? Jeder so wie er meint? Dann ist es besser, der Gesetzgeber setzt strenge Regeln und schützt unsere Kinder gegen jegliche Art von Gewalt, wobei wir hier nur über körperliche Gewalt sprechen.
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Also ich bin ja zum glück noch nie in einer solchen situation gewesen, aber ich kann den trainer verstehen. Alle reden hier von "Gewalt gegen Kinder", is doch vollkommen übertrieben. Gewalt ist mMn das ziel jemanden zu verletzten, körperlich oder seelisch. Aber der Trainer setzt doch nur etwas durch.
Wäre es eurer Auffassung nach auch Gewalt wenn er mit diesem Griff verhindert hätte, dass dieses Kind ein anderes schlägt? Euren Ausführungen folgere ich mal ja. Also müsste ich demnach zuschauen, wenn eines meiner Kinder von einem anderen vermöbelt wird. Gut, nur zuschauen nicht, ich darf ja immerhin meine Meinung kundtun, und ihm sagen dass das alles nicht in Ordnung ist, und dass ich das seiner Mama petze. Na klasse.
Was sollten eurer Meinung nach Polizisten machen, wenn sich ein Kind weigert ihren Anweisungen folge zu leisten? Is ja n Kind.Sollten nun Antworten kommen à la "Ja soo war das ja nicht gemeint" dann solltet ihr mal über die "Generalgrenze" nachdenken.
Ausserdem stimme ich dem Auszug da aus dem Prozesskäse zu. Wo kämen wir denn hin, wenn ein einzelnes Kind effektiv jeglichen Lernprozess aller anderen Kinder unterbinden kann? Noch dazu ist die Autorität dahin, wie ja schon geschrieben, wenn ein Trainer Lehrer oder sonstige Autoritäten sich mit einem Nein der Kinder zufrieden geben müssten.
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Immerhin hat der Trainer nicht geschlagen. Er hat kräftig zugepackt, weil er Rotzlöffel sich wahrscheinlich gesperrt hat, ...er wollte ja nicht gehen. Meine persönliche Meinung geht klar gegen Gewalt. Wie Uwe schon richtig sagte, eine Grenze zur Gewalt gibt es nicht, ...deshalb hat der Gesetzgeber das alles auch so klar geregelt, ...denn schon -wie berichtet- das beeinträchtigen des Wohlbefindens ist Gewalt. Wer Gewalt ausüben will -besser muß- muß dazu ermächtigt sein. Ermächtig sind z.B. Polizeibeamte oder andere Angehörige mit hoheitlichen Aufgaben oder auch Jedermann, wenn man Nothilfe leistet oder in Notwehr handelt. Jedermann hat nach Straftaten des Adressaten auch ein Festnahme/Festhalterecht. Da wäre man dann ermächtigt, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zuzupacken.
Hier ist das -nach meinem Dafürhalten- genau die Frage: War es Verhältnismäßig ihn am Arm kräftig zu packen um ihn rauszuführen.
Wenn er das Hausrecht hatte und davon gehe ich aus, ...und er sich sperrte...wird die Sache eingestellt, ...glaube ich.
Wie Uwe berichtet, bleibt ein unangenehmer Beigeschmack, den keiner will, ...den keiner braucht. Hier gibt es zu bedenken, dass es vielen von uns gleichfalls hätte passieren können, was keine Ermächtigung wäre. Gruß Andre
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@Uwe
Dann lege ich aber Veto ein.ZitatGewalt gegen Kinder (und nicht nur gegen die) geht gar nicht. Und Manne,
es ist dabei egal ob schwarz, braun oder orange, verfolgt werden müssen
solche schlimmen Entgleisungen, deshalb war dieser Hinweis völlig
überflüssigKlar ne.Gewalt gegen Kindern,wenn man Sie am Arm anpackt und entfernt,weil Sie in diesem Fall ein Störfaktor sind,sich nicht belehren lassen und Kind,na bei der C-Jugend wollen Diese als Erwachsene behandelt werden.So und zum Migrantenhintergrund,da spielt wohl gewiss auch die Mentalität eine Rolle,aber ja nicht ansprechen das Thema.
Ich hatte z.B. Moslems in der Mannschaft,die mußtest Du anders behandeln wie einen Afrikaner.
Ein Südländer ist mehr am provozieren wie z.B. ein Vietnamese.
Aber wahrscheinlich ist das bei Euch bisl anders,Ihr bekommt das eventuell nicht mehr mit und seid in der Minderheit.
Ja und da denke ich das hat wohl was damit zu tun.
Ich hatte mal 2 Iraner,der eine meinte "ich ficke Deine Mutter" das mit 15 nach den zweitem Training.Das zum Beispiel wäre nie von einen Deutschen gekommen.
Hättest Du den dann bestimmt über die geölten Haar gestreichelt und gesagt,ja Hamit wir sind Alle gleich, herzlich willkommen zum Training.Nein es wurde ein intensives 4 Augen "Gespräch" geführt.
Auch wenn beim nächsten Training die ganze Großfamilie mit anwesend war,aber ich hatte Respekt verschafft.
So und nicht anders läuft das.
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Ich hatte z.B. Moslems in der Mannschaft,die mußtest Du anders behandeln wie einen AfrikanerDas muss du mal genauer erklären, da ca. 45% der Bevölkerung Afrikas Muslime sind.
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Stimmt ,schlechtes Beispiel,ich hatte dann einen von den 55%
Hatte ich in diesen Moment nicht beachtet,da ich ausschließlich von meinen Erfahrungen schreibe.
Hätte schreiben müssen,2 Mosleme aus Iran und einen Afrikaner der kein Moslem war.![Freude :]](https://www.trainertalk.de/images/smilies/pleased.gif)
