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  • Ich kenne ein Beispiel von einer Demonstration auf der so ein bekannter Nazi-Typ erkennbar ist. auf den ersten Blick ist es ein Video auf dem eine Menschenmasse gefilmt wurde - rechts und links vom dem Typ noch jeweils vielleicht 8 bis 10 Menschen Breite Reihe und auch nach hinten noch mehr Menschen gestaffelt. Auch Bürgersteig und Straßenrand zu sehen. Für mich als jemand der den Menschen sowieso nicht kennt ein ganz beliebiges filmen. Jedoch wurde dem Typ recht gegeben, er sein herausgestellt worden und das Video durfte nicht verwendet werden. Daher meine Verunsicherung was gefilmt werden darf bei einem Fußballspiel. Für mich ist es unklar wo das herausstellen beginnt und das "schmückende Beiwerk" endet.


    Was ich sicher weiß, ist, dass die Menge der Leute keine rolle spielt. Es gelten die selben Regeln auch schon wenn es eine Zweiergruppe oder Dreiergruppe ist, genauso wie beim ausverkauften Bundesligastadion; was sich dann ändert sind jeweils nur die Höhe etwaiger Lizenzgebühren oder Strafen.

  • Zitat: "Die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen sind zulässig, wenn durch ihre Verbreitung keine berechtigten Interessen der Darbietenden verletzt werden."


    Bleibt noch die Frage: Was sind denn berechtigte Interessen? Es gibt da ein Gesetzt das "Entstellung" untersagt, aber das trifft wahrscheinlich nicht zu wenn jemand sich besonders ungeschickt beim Fussball verhält, oder?

  • Zitat: "Die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen sind zulässig, wenn durch ihre Verbreitung keine berechtigten Interessen der Darbietenden verletzt werden."

    Na, das meint es eben, dass im oberen Amateurbereich jeder Sportler damit rechnen muß, dass dort fotografiert oder gefilmt wird. Hat jedoch der Verein ein berechtigtes Interesse daran, über die Filmrechte selbst entscheiden zu können und ggf. dafür einen kommerziellen Vertrag ausgehandelt, so dürfen keine Dritten ohne Erlaubnis des Vereins Bilder und Videos veröffentlichen. Egal, ob sie dadurch Umsätze erwirtschaften oder nicht.


    Der Wikipedia-Auszug bezieht sich


    Schutzbefohlene Kinder genießen eine Reihe von Sonderrechten, weil ihre Erziehungsberechtigten in aller Regel nicht vor Ort sind und somit die zeitlich bezogene Verantwortung von Trainer und Betreuer nicht die Möglichkeit haben, stellvertretend für die Eltern alle Entscheidungen zu treffen. Dazu zählt sicherlich auch die Online-Stellung von Bildern oder Videos von Kindern ohne Einwilligung der Eltern.


    Aber selbst bei Kindern kann es Ausnahmen geben. Will z.B. eine Schule bei einer Großveranstaltung Bilder publizieren, auf die eine große Menge an Kindern zu sehen sind, so benötigt sie hierfür nicht die vorherige schriftliche Einwilligung der Eltern. Soll hingegen eine kleine Gruppe von Schülern für besondere Leistungen fotografiert und mit Namen betitelt werden, so wird die schriftliche Erlaubnis benötigt.


    Als Faustregel kann also die Anzahl der abgebildeten Personen angesehen werden. Je mehr darauf zu sehen sind und je weniger man sie im Detail erkennen kann, je geringer ist die Gefahr einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte.

  • Du kannst die Filme online stellen. Es ist eine öffentliche Veranstaltung, auch ein Jugendspiel.


    Heikle Szenen wie nahes Ranzoomen auf einen Spieler, der sich lächerlich machen könnte oder schlimme Verletzungen in Zeitlupe würde ich unterlassen.


    Ich filme selber für Die-Ligen. Auch Rhein-Kick-TV und viele mehr machen die ganze Zeit nichts anderes.


    Zeigt mir ein aktuelles deutsches Urteil, dass die Veröffentlichung verbietet.



  • Ich würde da nicht so locker ran gehen.


    http://www.frag-einen-anwalt.d…hkeitsrecht--f164840.html

  • Ich geh da ganz locker ran.
    Aktuelles Bsp.

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    D-Jugend Spiel bei Pass- Schuss-Tor.

  • Du kannst die Filme online stellen. Es ist eine öffentliche Veranstaltung, auch ein Jugendspiel.

    Nach dieser vereinfachten Darstellung dürfte Jeder, der sich in die Öffentlichkeit wagt, ohne Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden. So ist es aber nicht. Auch in der Öffentlichkeit genießt das Individuum das Recht am eigenen Bild!


    Es sind die Einhaltung von Gesetzen anhand von Kausalitätsketten zu prüfen. Weil man danach zu unterschiedlicher Beurteilung gelangen kann, ist bei Streitigkeiten eine Einzelfall-Prüfung mit abschließendem Urteil unerlässlich, sofern man sich nicht vorher einigen kann.


    Im verlinkten Fall will ein ehemaliges Vereinsmitglied nicht mehr via Video in Zusammenhang mit seinem alten Verein gebracht werden, obwohl er zuvor seine Einwilligung dazu gegeben hatte. Im Video wird jedoch nicht nur eine Ansammlung von Personen gezeigt, sondern auch das ausgetretene Mitglied mit einer weiteren Person. Ferner ist das Video nachvertont, weshalb auch der Name des Ex-Mitglieds genannt ist.
    Es stellt sich nun die Frage, ob die vorher gegebene Einwilligung für die Video nachträglich widerrufen werden kann. Dazu erklärt der Anwalt, dass dies möglich ist, sofern nachträglich ein trifftiger Grund entstaänd, der zum Zeitpunkt der Einwilligung noch nicht vorhanden war. Es ist also zu klären, ob der Austritt aus einem Verein schon ein trifftiger Grund ist oder ob aus einem Allgemeininteresse heraus eine ehemalige Mitgliedschaft einen Widerruf nicht rechtfertigt? Leider gibt der Fall dazu keine konkreten Hinweise, ob es sich um ein "normales Ex-Mitglied" handelt oder ob er in leitender Funktion war und nach persönlichen Streitigkeiten seinen Austritt erklärt hat. Weil jedoch dieses Mitglied im Video namentlich genannt wird, könnte es sich um leitende Funktion gehandelt haben, sodass nachträglich ein trifftiger Grund entstand, mit der die weitere Veröffentlichung einen schädigenden Einfluß auf das Privatleben dieser Person haben könnte. Reine Auslegungssache wäre es dann, ob das Ex-Mitglied seinen Widerruf sofort nach dem Austritt erklärt hat oder es zunächst stillschweigend geduldet und durch eine konkrete Situation (z.B. leitende Funktion beim "sportlichen Erzfeind") herbei geführt wurde.


    Im Zusammenhang mit Privatpersonen kann durch eine stillschweigende Duldung nicht automatisch von einer Einwilligung gesprochen werden. Wie schon der Anwalt anführt, ist eine Genehmigung eine Grundvoraussetzung. Diesen Nachweis muß der Verbreiter des Video`s erbringen. Diese kann jedoch nachträglich aus wichtigem Grunde widerrufen werden. Dieser Nachweis muß vom Widerrufenden erbracht werden.

  • Sorry, TW-Trainer ein Jugendspiel auf einem öffentlichen Sportplatz ist eine öffentliche Veranstaltung. Da muss jeder Teilnehmer, egal ob Spieler, Schiri oder Zuschauer mit einer öffentlichen sportlichen Berichterstattung rechnen.


    Das Hausrecht hat meist der Verein, oder bei Pokalspielen evt. der Verband. Er kann Aufnahmen erlauben oder verhindern. Hat aber nicht mit den Filmen und dem Persönlichkeitsrecht selbst zu tun.
    Ein Nase popeln in Großaufnahme wäre sicher nicht mehr sportlich motiviert und auch nicht erlaubt.


    Was irgendein Anwalt erzählt ist schön und gut, aber bring mir ein aktuelles Urteil. Ich zeig dir gerne 100 Beispiele von veröffentlichen Jugendspielen.


    Aber gerne auch ein Gutachten dazu: "Das Recht des Sportlers am eigenen Bild gem. §§ 22 f. KUG dient nach ganz herrschender Meinung ebenso wenig als Begründung oder Beschränkung eines Übertragungsrechts wie auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht."


    Aus: http://sportrecht.org/cms/uplo…nther-Hartplatzhelden.pdf


    Es mag sicher für manche Eltern, etc. der Horror sein. Aber wer nicht gefilmt werden will bei einem Pflichtspiel, sollte auch nicht auf einen Fussballplatz gehen.


    Hier wird es dann ganz klar formuliert: http://www.vfl-pinneberg.de/wp…Persoenlichkeitsrecht.pdf

  • Insgesamt leider eine bedenkliche Entwicklung, und das ist am Ende das, was übrigbleibt. Auf der einen Seite Menschen, die argumentieren : "Wer nicht gefilmt werden will, soll nicht auf den Fusssballplatz" und auf der anderen Seite einfach nur ein Hobby, bei dem auch mal was gesagt wird oder was schief geht. Warum zum Teufel filmt jemand ein Jugendspiel D-Jugend Kreisliga? Wir hatten früher auch einen Spielervater, der alle Spiele seines Sprößlings gefilmt hat, zusammengeschnitten und dann auf einem YouTube-Kanal gespielt hat. Das gab hin- und wieder Ärger mit dem Gastverein, wo Eltern sich darüber beschwert haben, dass Aufnahmen Ihrer Kinder im Internet zu sehen sind. Der Spielervater hat die Filme dann immer entfernt, kein Thema, aber was passiert, wenn dem Filmer beim schneiden des Films ein gesprochener, nicht veröffentlichbarer Text oder eine runtergezogene Hose oder was weiß ich durch die Lappen geht? Ist der Film oder das Foto erst mal im Netz, dann kann es dort für immer kursieren. Manches bekommt vielleicht erst nach Jahren Relevanz.


    Früher waren Dinge gesagt und gleich verweht, gesehen und vergessen. Heute tuscheln Promis wegen der Lippenleser hinter der vorgehaltenen Hand und jeder muss nach einem Turnier/Spiel erst mal das Netz checken, ob da irgendwas von einem selbst oder den Schutzbefohlenen kursiert.


    Ich kann das nicht nachvollziehen. Warum werden Kinder / Erwachsene / Eltern in eine Holschuld gebracht, von der sie nichts ahnen? Zumal bei einer öffentlichen Berichterstattung, wie sie hier herangezogen wird, davon auszugehen ist, dass eine Redaktion die Bilder vorher nochmal prüft. Das auf einem Kreisligafoto in der Regionalzeitung einem Sportler das Ei aus der Hose hängt, dürfte wohl ausgeschlossen sein. Bei Hobbyfilmern mit YouTube-Kanal dürfte so eine Redaktion wohl leider nicht wirksam sein.


    Ich weiß, dass das leider so Praxis ist, auch auf anderen Sportarten, speziell mit Veranstalter wie zum Beispiel Cheerleaden, wird extra Personal abgestellt, das die Leute vom Filmen abhalten soll, aber so richtige Handhabe haben die nicht. Da bleibt es beim "Du sollst das aber bitte nicht tun...". Opa filmt trotzdem. Opa youtubed vermutlich auch nicht.


    Ich find's trotzdem kacke!

  • Manndecker: Der Inhaber des Hausrechts kann (meist, mit ein paar Ausnahmen) das Filmen allgemein verbieten. Also kann ein Verein nach Abwägung der Interessen seiner Mitglieder einschreiten. Interessen wären: Werbung, Sponsoren, besorgte Eltern, etc.


    Wahrscheinlich wäre Gerhard Schröder niemals Kanzler geworden, wenn es Videos von seinen Fußball-Künsten gäb.

  • @Leverkusener


    Diese Links haben schon andere hier hinein gestellt. Ich habe dazu auch schon meine Erläuterungen, dass es sich hierbei um die Auslegung der gesetzlichen Regelungen für Vidoes aus dem Seniorenbereich von Spielen des oberen Amateurbereichs (Regionalliga, Oberliga) geht. Es ist verständlich, dass dort wo eine 3 - 4-stellige Zuschauerzahl als schmückendes Beiwerk einer Fussballpartie zu sehen ist, die Regelung für "Bewegtbilder" eine andere sein muß. Ferner geht es hierbei auch um eine Abgrenzung zu einer komernziellen Nutzung


    Unter ganz anderen Gesichtspunkten ist das Fimen eines Kinderfussballs zu sehen, in denen die Kinder und die einige Zuschauer zwangsläufig zu den Hauptakteuren im Film werden. Dieses bedarf einer vorherigen Einwilligung, wenn man keinen Ärger haben will.

  • Zitat aus dem Pinneberg Dokument von oben:


    "Im Zusammenhang mit einem Fußballspiel sind Spieler und Schiedsrichter bei Fußballspielen jeglicher DFB-Ligen (bis hinunter zu den untersten Amateur- und Jugendligen) "Personen öffentlichen Interesses".
    Als solche können Bilder von ihnen in diesem Zusammenhang (also in Zusammenhang mit ihrer fußballerischen Tätigkeit) jederzeit veröffentlicht werden. Beim Nachmittagsspaziergang mit der Familie ist der Stürmer vom TuS Hinkelstein (Kreisligamannschaft) üblicherweise keine "Person öffentlichen Interesses" - solche Bilder betreffend könnte er sein Recht am eigenen Bild geltend machen.



    ...."Um nochmal auf den o.a. "Zusammenhang" zurückzukommen:
    nehmen wir als Beispiel ein Foto des Spielers X beim Kreisklassespiel...
    Erlaubt: Veröffentlichung im Zusammenhang mit Berichterstattung über das aktuelle Fußballgeschehen in der Kreisklasse; erlaubt auch im Zusammenhang mit Berichten über seinen Verein.
    Selbst wenn man Einzelspieler bei einer Aktion aufnimmt,
    bleibt er ein Amateurspieler und somit eine "Person öffentlichen Interesses".

    Wenn er mit 10 Freunden privat auf dem Bolzplatz spielt - DANN ist er natürlich keine Person öffentlichen Interesses.
    Das Recht am eigenen Bild trifft für Foto ́s und Video ́s zu."


    Welche Frage bleibt da rein rechtlich gesehen offen?

  • @Leverkusener


    Weil man im oberen Amateurbereich über die wirtschaftliche Nutzung durch "neue Medien" nachgedacht hat, wollte man dazu einen rechtlichen Rahmen schaffen. So verstehe ich auch den Kommentar aus Pinneberg.


    Im Juniorenbereich gibt es ein besonderes Schutzbedürfnis, weil ja häufig die Eltern nicht dabei sind. Hier darf nur nach schriftlicher Genehmiung der Erziehungsberechtigten fotografiert und gefilmt weden. Man sollte sicherlich zwischen Fachpresse und den Aktivitäten von Privatpersonen unterscheiden. Deshalb muß in der Genehmiung klar erkennbar sein, für welche Zwecke fotografiert oder gefilmt werden darf.


    Recht gebe ich dir an der Stelle, wo nicht eine einzelne Person mit Bild und Text erscheint, sondern eine (größere) Gruppe, bei denen nicht der Einzelne, sondern die Gruppe das Interesse am Foto oder Film darstellt.