Beiträge von Leverkusener

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    Ich habe schon Jungs mit ca. 1,92 m in der C-Jugend gesehen. Ab 3 cm Vollbart würde ich aber auch nervös werden. Es gibt so ein paar "neuzugereiste Kinder" wo ich Zweifel am Geburtsdatum hätte.

    Zitat aus dem Pinneberg Dokument von oben:


    "Im Zusammenhang mit einem Fußballspiel sind Spieler und Schiedsrichter bei Fußballspielen jeglicher DFB-Ligen (bis hinunter zu den untersten Amateur- und Jugendligen) "Personen öffentlichen Interesses".
    Als solche können Bilder von ihnen in diesem Zusammenhang (also in Zusammenhang mit ihrer fußballerischen Tätigkeit) jederzeit veröffentlicht werden. Beim Nachmittagsspaziergang mit der Familie ist der Stürmer vom TuS Hinkelstein (Kreisligamannschaft) üblicherweise keine "Person öffentlichen Interesses" - solche Bilder betreffend könnte er sein Recht am eigenen Bild geltend machen.



    ...."Um nochmal auf den o.a. "Zusammenhang" zurückzukommen:
    nehmen wir als Beispiel ein Foto des Spielers X beim Kreisklassespiel...
    Erlaubt: Veröffentlichung im Zusammenhang mit Berichterstattung über das aktuelle Fußballgeschehen in der Kreisklasse; erlaubt auch im Zusammenhang mit Berichten über seinen Verein.
    Selbst wenn man Einzelspieler bei einer Aktion aufnimmt,
    bleibt er ein Amateurspieler und somit eine "Person öffentlichen Interesses".

    Wenn er mit 10 Freunden privat auf dem Bolzplatz spielt - DANN ist er natürlich keine Person öffentlichen Interesses.
    Das Recht am eigenen Bild trifft für Foto ́s und Video ́s zu."


    Welche Frage bleibt da rein rechtlich gesehen offen?

    Manndecker: Der Inhaber des Hausrechts kann (meist, mit ein paar Ausnahmen) das Filmen allgemein verbieten. Also kann ein Verein nach Abwägung der Interessen seiner Mitglieder einschreiten. Interessen wären: Werbung, Sponsoren, besorgte Eltern, etc.


    Wahrscheinlich wäre Gerhard Schröder niemals Kanzler geworden, wenn es Videos von seinen Fußball-Künsten gäb.

    Sorry, TW-Trainer ein Jugendspiel auf einem öffentlichen Sportplatz ist eine öffentliche Veranstaltung. Da muss jeder Teilnehmer, egal ob Spieler, Schiri oder Zuschauer mit einer öffentlichen sportlichen Berichterstattung rechnen.


    Das Hausrecht hat meist der Verein, oder bei Pokalspielen evt. der Verband. Er kann Aufnahmen erlauben oder verhindern. Hat aber nicht mit den Filmen und dem Persönlichkeitsrecht selbst zu tun.
    Ein Nase popeln in Großaufnahme wäre sicher nicht mehr sportlich motiviert und auch nicht erlaubt.


    Was irgendein Anwalt erzählt ist schön und gut, aber bring mir ein aktuelles Urteil. Ich zeig dir gerne 100 Beispiele von veröffentlichen Jugendspielen.


    Aber gerne auch ein Gutachten dazu: "Das Recht des Sportlers am eigenen Bild gem. §§ 22 f. KUG dient nach ganz herrschender Meinung ebenso wenig als Begründung oder Beschränkung eines Übertragungsrechts wie auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht."


    Aus: http://sportrecht.org/cms/uplo…nther-Hartplatzhelden.pdf


    Es mag sicher für manche Eltern, etc. der Horror sein. Aber wer nicht gefilmt werden will bei einem Pflichtspiel, sollte auch nicht auf einen Fussballplatz gehen.


    Hier wird es dann ganz klar formuliert: http://www.vfl-pinneberg.de/wp…Persoenlichkeitsrecht.pdf

    Ich geh da ganz locker ran.
    Aktuelles Bsp.

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    D-Jugend Spiel bei Pass- Schuss-Tor.

    Du kannst die Filme online stellen. Es ist eine öffentliche Veranstaltung, auch ein Jugendspiel.


    Heikle Szenen wie nahes Ranzoomen auf einen Spieler, der sich lächerlich machen könnte oder schlimme Verletzungen in Zeitlupe würde ich unterlassen.


    Ich filme selber für Die-Ligen. Auch Rhein-Kick-TV und viele mehr machen die ganze Zeit nichts anderes.


    Zeigt mir ein aktuelles deutsches Urteil, dass die Veröffentlichung verbietet.

    Wann hat man eigentlich das Spielfeld verlassen? Reicht schon ein Fuß? Es gibt da in Schiedsrichter- Foren Diskussionen zur Behandlung an der Linie. Beim Einwurf macht man schon mit einem Fuß einen Fehler. Ich blicke da nicht durch.

    FVM: Langdauerndes KEIN Abseits


    8. Verteidigender Spieler außerhalb des Spielfelds
    Ein Verteidiger, der das Spielfeld ohne die Erlaubnis des Schiedsrichters verlässt, gilt für die Beurteilung einer Abseitsstellung als auf der Tor- oder Seitenlinie stehend, bis das Spiel zum nächsten Mal unterbrochen wird oder das verteidigende Team den Ball in Richtung Mittellinie gespielt und dieser den Strafraum verlassen hat. Verlässt der Spieler absichtlich das Spielfeld, wird er bei der nächsten Spielunterbrechung verwarnt.
    Neu ist hier, dass der Zeitpunkt, ab wann der Verteidiger bei der Beurteilung des Abseits nicht mehr berücksichtigt wird, nun klar definiert wurde.


    Merke: Ein Verteidiger, der außerhalb des Spielfeldes gerät (ob absichtlich oder nicht), zählt in Bezug auf die Beurteilung der Abseitsstellung solange als auf der Tor- oder Seitenlinie stehend, bis das Spiel unterbrochen wurde oder die verteidigende Mannschaft den Ball in Richtung Mittellinie gespielt und der Ball dabei zumindest den Strafraum verlassen hat.