Ich sage ja, er hat das Spiel rechtmäßig abgebrochen. Da ich aber nicht die Statuten Eures Verbandes kenne, vor allem, wie man sich vor dem Spiel auf einen Schiedsrichter einigt, bin ich mir nicht sicher, ob er rechtmäßig Schiedsrichter war.
Ich führe mal die Statuten des Bayerischen Fußballverbandes auf, an denen man sich sicherlich orientieren kann, aber Vorsicht: Bei Euch kann alles anders geregelt sein.
§ 39 Spielabbruch
(1) Der Schiedsrichter kann ein Spiel abbrechen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Spiels wegen ernsthafter Störung nicht mehr gewährleistet ist. Eine ernsthafte Störung liegt immer dann vor, wenn
a) wegen Eintritt von Dunkelheit oder Nebel die Sichtverhältnisse erheblich vermindert sind,
b) der Platz unbespielbar wird,
c) der Schiedsrichter, seine Assistenten oder Spieler tätlich angegriffen oder auf sonstige Weise in ihrer Gesundheit oder ihrer körperlichen Unversehrtheit gefährdet werden oder
d) aufgrund allgemeiner Widersetzlichkeit von Spielern oder Zuschauern mögliche Angriffe oder Ausschreitungen zu befürchten sind.
(2) Der Schiedsrichter kann auf Verlangen des Spielführers einer der beiden Mannschaften ein Spiel abbrechen, wenn diese weniger als sieben Spieler auf dem Feld hat und das Ergebnis für den Gegner lautet. In diesem Fall erhält der Gegner die Punkte.
§ 40 Spielwertung und Neuansetzung
(1) Bricht eine Mannschaft ein Spiel ab, verschuldet sie einen Spielabbruch oder Spielausfall, tritt sie zu einem Spiel nicht oder nicht rechtzeitig (§ 30) mit sieben Spielern an, wird ihr dieses Spiel mit X:0 Toren als verloren und für den Gegner als gewonnen gewertet. Treten beide Mannschaften nicht an, wird dieses Spiel für beide Vereine mit X:0 Toren als verloren gewertet.
(2) Der schuldige Verein hat dem Gegner die ihm entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen; bei Verschulden beider Vereine ist auf Antrag eine Kostenteilung vorzunehmen. Bei einem Spiel auf fremdem Platz ist der schuldige Verein zu einem Privatspiel innerhalb des Spieljahres verpflichtet, es sei denn, dass sich die beiden Vereine anderweitig einigen.
(3) Tritt ein Verein im laufenden Spieljahr dreimal schuldhaft nicht an, scheidet er aus der laufenden Verbandsspielrunde aus und wird im darauffolgenden Spieljahr auf Antrag in die unterste Spielklasse neu eingeteilt. Der Abstieg verringert sich entsprechend. Den Vollzug nimmt der Bezirksvorsitzende vor. Die Wertung der ausgetragenen Spiele erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 Spielordnung. Tritt ein Verein schuldhaft nicht an oder scheidet er aus der laufenden Verbandsspielrunde aus, so hat der jeweilige Spielgegner Anspruch auf Erstattung seiner Fahrtkosten, wenn er in der laufenden Saison bei diesem Verein angetreten ist. Die Fahrtkosten können analog § 74 geltend gemacht werden.
(4) Lässt ein Verein nicht spielberechtigte Spieler oder sonst Spieler unzulässig spielen, wird er gemäß § 77 Rechts- und Verfahrensordnung bestraft. Hat er das Spiel gewonnen oder unentschieden gespielt, ist zugleich eine Spielwertung vorzunehmen. Beruht der unzulässige Einsatz des Spielers auf einer dem Verband zuzurechnenden falschen Auskunft und war deren Unrichtigkeit für den Verein nicht erkennbar, so ist ein gewonnenes Spiel neu anzusetzen. Gelangt das Sportgericht zu der Auffassung, dass bei Spielen mit unentschiedenen Ausgang neu anzusetzen wäre, so ist dies dem Gegner mitzuteilen, der dann innerhalb einer Frist von einer Woche Neuansetzung beantragen kann. § 35 Abs. 2 RVO bleibt davon unberührt.
(5) Eine Spielverlustwertung oder eine Spielneuansetzung wegen der Mitwirkung eines nicht spielberechtigten oder sonst unzulässig eingesetzten Spielers kann höchstens für die letzten zehn Spiele der laufenden Verbandsspielrunde vor dem zuletzt beanstandeten Spiel angeordnet werden.
(6) Ist die Spielerlaubnis irrtümlich erteilt worden, sind gewonnene Spiele neu anzusetzen, es sei denn, dass der betroffene Verein den Irrtum hätte erkennen können. Gelangt das Sportgericht zu der Auffassung, dass bei Spielen mit unentschiedenen Ausgang neu anzusetzen wäre, so ist dies dem Gegner mitzuteilen, der dann innerhalb einer Frist von einer Woche Neuansetzung beantragen kann.
(7) Entscheidungen über Spielwertungen und Punktabzug trifft das zuständige Sportgericht.