Nach §22 Recht am eigenen Bild KUG (Kunsturhebergesetz)
...Weitere Voraussetzung ist die Einwilligung des Abgebildeten zu einer Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung seines Bildnisses. Einwilligung bedeutet vorherige Zustimmung. Es handelt sich um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Deshalb kann bei Minderjährigen eine Einwilligung wirksam nur durch den gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Eine bestimmte Form der Einwilligung ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben, sie kann mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Aus Beweisgründen ist jedoch die Schriftform (§§ 126 ff. BGB) zu empfehlen. Sind mehrere abgebildet, kann von der Einwilligung einer der Personen nicht automatisch auf eine Einwilligung auch der anderen Personen geschlossen werden. Im Allgemeinen ist aber bei der Annahme einer konkludenten oder gar stillschweigenden Einwilligung Zurückhaltung geboten.
§ 23 [Ausnahmen zu § 22]
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Ich hoffe das bringt etwas licht ins dunkle...
Es sei jedoch gesagt das im gleichen Gesetz erwähnt wird das Bilder von Veranstaltungen z.B. Fotos einer spielenden Mannschaft bei einem Turnier oder Fotografierte Zuschauer kein Recht am Bild haben.... Gruppenfotos bei Turnieren (z.B. Siegerfoto) benötigen keine genehmigung. (Gruppe = mehr als 3 Personen)
Portraitfotos sind auch bei Veranstaltungen Genehmigungspflichtig