tom: Naja - so einfach ist das nicht. Der Trainer ist wahrscheinlich per Weisung entweder Verrichtungsgehilfe oder Erfüllungsgehilfe (siehe BGB) oder sowas in der Art.
Also er (der Trainer) darf sicher einiges im Rahmen der Satzung. Wenn Du so argumentierst musst Du fragen, welche Rechte der Trainer auch implizit bzw. konkludent (tut mir leid - ich keine keine anderen Wörter für das was ich meine - sorry) vom Verein bzw. der Satzung bzw. durch sein Amt übertragen bekommen hat. Aber genau das ist ja die Frage. Und keine Leichte noch dazu.
Denn für die Vertragspartner (Verein <-> Mitglied) ist das INNENVERHÄLTNIS zwischen Trainer <-> Verein erst mal egal. Das Mitglied muss diese rechtliche Situation nicht kennen. Sollte der Trainer seine Rechte überschritten haben, dann liegt ggf. ein schädliches Verhalten des Trainer gegenüber dem Verein vor und der Verein kann Konsequenzen ziehen. Hat das Mitglied einen Schaden davon, entstehen ggf. Schadensersatzansprüche gegen den Verein.
So oder so - völlig egal wie es nun ist - musst Du aber IMMER(!) Fragen ob und welcher Grund (ggf. welche Rechtsgrundlage) vorliegt, auf Basis derer der Trainer gehandelt hat. NUr dann kannst Du überhaupt enscheiden ob sein Verhalten angemessen und rechtens war.
ABER VORSICHTIG: Nur weil der Trainer sagt, die Jungs sollen sich einen anderen Verein suchen, ist hier noch lange nix passiert - ich kann keine Rechtshandlung erkennen; eine Empfehlung vielleicht. Der Trainer hat ja keine Kündigung ausgesprochen oder sowas. Vielleicht ist er ja gefragt worden was sie tun sollen, dann hat er gesagt: "Sucht Euch einen neuen Verein"?!
Wenn überhaupt könnte man Fragen ob der Verein hier ein schädliches Verhalten des Trainers ihm gegenüber sieht.
ANDERERSEITS: Wer sagt denn, dass der Trainer nicht völlig richtig gehandelt hat, in dem er einen Vereinswechsel nahegelegt hat? Was war der Grund der der Handlung vorausging?
Deshalb die alles entscheidende Frage: Weil? 
Ansonsten: Natürlich ist ein Kind von Geburt an rechtsfähig. Unter 7J sind Kinder allerdings geschäftsunfähig, ab dann beschränkt geschäftsfähig. Man spricht von "lediglich Vorteilhaften Rechtsgeschäften in angemessenem Umfang" - der sog. Taschengeldparagraph.