Ausbildungsentschädigung, Abmeldung, Vereinseigentum

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  • Ich möchte mich hier mit einer Frage an Euch wenden:
    Im Juli 2015 wechselt ein Spieler zu uns. Der abgebende Verein erteilte die Zustimmung zum Vereinswechsel nicht. Wir haben anschließend die festgelegte Ausbildungsentschädigung an den abgebenden Verein bezahlt und vom Verband nachräglich die Freigabe bekommen. Der Spieler absolvierte in der Vorbereitung bis August 2015 drei Vorbereitungsspiele und wurde vom Verein mit Vereinssachen ausgestattet. Ab August tauchte der Spieler dann nicht mehr auf, reagierte auch nicht auf Nachfragen. Jetzt (September 2015) will sich der Spieler einem neuen Verein anschließen.
    Was ist mit unserer gezahlten Ausbildungsentschädigung? Wie bekommen wir die Vereinssachen zurück?


    Ich danke euch für die Unterstützung und Hilfe.

  • @logo6


    Ziemlich blöde Situation:


    1. Die Kohle ist wohl weg! Denn es gab zum Zeitpunkt des Vereinswechsels eine Willensübereinkunft: "Freigabe gegen Zahlung von Betrag X"! Was der Spieler bei euch macht, ist ganz allein euer Ding. Damit hat der abgebende Verein nichts mehr zu tun.


    2. Vereinsausstattung:
    Ich hoffe ja, dass es entweder eine Übergabe gegen Unterschrift oder aber unter Zeugen gegeben hat? Sonst wird auch die Forderung zur Rückgabe schwierig!


    Fazit: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!

  • Danke für deine ANtwort. Es geht ja auch um die Ausbildungsentschädigung wenn er jetzt zum neuen Verein geht, bei uns aber noch kein Pflichtspiel absolviert hat. Die Vereinsachen wurden gegen Unterschrift rausgegeben.

  • Ihr habt zwar den Paß, wenn aber der neue Verein nicht bereit ist, eine Aufwandsentschädigung zu zahlen, dann läuft alles auf einen Streit hinaus. Denn die Entschädigung richtet sich ja in ihrer Berechtigung und Höhe in der Verweildauer (und die während dieser Zeit entstandenen Kosten). Wie bereits in anderen, allerdings nicht mit diesem Fall vergleichbaren Zivilprozessen entschieden wurde, akzeptieren Gerichte nur tatsächlich für diesen Einzelfall glaubhaft nachweisbare Kosten. Diese Kosten müßten gar nicht primär mit der Teilnahme an Pflichtspielen verbunden sein, sondern können auch die Nutzung von Vereinsanlagen sowie Trainingsleitung begründet liegen. Alles, was den mtl. Mitgliedsbeitrag übersteigt, könnte geltend gemacht werden.


    Allerdings kann es nicht viel sein, weil der Spieler ja nur sehr kurz bei euch aufgehalten hat. Denn wenn der neue Verein ein Sportgerichtsverfahren ablehnt und eine Einigung nur beim Ziviilgericht möglich wäre, dann würden die Kosten weitaus größer sein, als der zu erwartende Entschädigungsbetrag. Denn ein Zivielgericht muß sich gar nicht an den DFB-Transfer-Rechner halten.


    Die Tranferzahlung muß endlich weg! Da es ohnehin eine Kann- und keine Mußforderung ist, gibt es leider immer wieder Ärger und erhöhte Zeit-/Kostenaufwendungen, die im Breitensport überhaupt nicht gerechtfertigt sind.

  • Ich bin auch ein Gegner dieses Geschacheres im unteren Amateurbereich, aber das lässt sich wohl nicht ändern. Wenn es mit dem abgebenden Verein keine andere Einigung gibt (gottseidank kommt das eher selten vor, wir haben prinzipiell nicht so viele Neuzugänge, wozu machen wir Jugendarbeit!!!), lassen wir uns von dem Neuzugang in der Regel 50% der Ablöse erstatten. Wenn derjenige dann regelmäßig an Training und Spiel teilnimmt und im darauffolgenden Sommer nach Ablauf der Wechselperiode immer noch da ist, bekommt er es erstattet, ansonsten eben nicht.

  • Hallo,


    Es geht um Ausbildungsentschädigungen nach Vereins-Wechseln. Und zwar in erster Linie um einen zwischen U16 - U19 (Sterne der Zertifizierung)



    In der PM vom DFB, heißt es:



    "(...) Ab Januar 2013 sind Vereinswechsel von Spielern in den Altersgruppen U 16 bis U 19 zum Beispiel nur noch in Verbindung mit einem Fördervertrag mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr möglich. Außerdem gelten ab diesem Zeitpunkt feste Sätze als Ausbildungsentschädigung für den abgebenden Verein. Diese richten sich nach der im Rahmen der Zertifizierung der Leistungszentren verliehenen Sterne und der Anzahl der vollen Spielzeiten, die der Jugendspieler für den Klub aktiv war. Bei Spielern der Altersklassen U 12 bis U 15 gelten einheitliche Ausbildungsentschädigungen ohne Bezug auf die Anzahl der Sterne des Leistungszentrums. (...) "



    Wo finde ich eine Tabelle mit der exakten Auflistung, wann welcher Verein welcher Liga dem anderen was überweisen muss?


    Für U12 - U15 habe ich folgendes gefunden:


    http://www.bfv.de/cms/spielbet…schaedigungen_139329.html (Unten; Junioren)


    Aber wo ist was hilfreiches zu U16 - U19?


    Es geht hierbei NICHT um den Solidar-Beitrag infolge eines ablösepflichtigen Transfers (wo. z. B. RWE von Özil zu Arsenal profitiert usw...)



    Danke!

  • Geregelt ist das offenbar in der "Vereinbarung zum Schutz von Talenten und Leistungszentren", die ich aber nirgends im Original finden konnte.
    Es gibt wohl neben einem festen Betrag (der sofort fällig wird) noch eine Beteiligung des Alt-Vereins an etwaigen Transfererlösen beim Eintritt ins Aktivenalter.


    Grüße
    Oliver

  • Über die aktuelle Transferregelung im nationalen wie internationalen Nachwuchsbereich wird derzeit beim Bundesgerichtshof verhandelt. Kernpunkt des Streits, bei dem der DFB über den Verband sogar den Zwansabstieg der 1. Seniorenmannschaft aus der Regionalliga anordnete geht es um 2 Kernpunkte:


    1. Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist die Spielklasse der 1. Mannschaft
    Werden jugendliche Talente abgeworben, so ist nicht automatisch davon auszugehen, dass dieses Talent dort auch später einmal in der 1. Mannschaft spielen wird. Meist reicht dann das Talent doch nicht oder es findet ein weiterer Wechsel zu einem anderen Verein statt.


    2. Nachweis über tatsächlich entstandene Kosten fehlt
    Esi ist die Frage zu klären, ob man ohne einen konkreten Kostennachweis für die Ausbildung eines Talents im Verein pauschale Aufwandskosten in Rechnung stellen darf?


    3. Zilvilrecht vs Sportrecht
    Verstößt eine im Sportrecht verankerte Regelung das Persönlichkeitsrecht (hier Einschränkung der Freizügigkeit sich den Ort seiner Hobbyausübung) durch Sperre, so ist zu prüfen, inwieweit hier Verhältnismäßigkeit der Interessen mit dem Grundrecht gewahrt wurde.


    Mit einem Urteil des BGH, der Präzidenzwirkung auf die aktuelle Transferregelung im Fussball haben dürfte, ist im September zu rechnen.

  • Also nix genaues weiß man nicht.


    @ Don Q.


    Ja, den Artikel kenne ich. Aber bis auf eine bloße Zahl steht da leider nichts verifizierbares drin.


    Ich weiß, dass der kicker mal so eien Tabele aufgestellt hatte, wie die oben von mir verlinkte aus Bayern. Wo klar ersichtlich war, welches NLZ je nach zertifiziertem Stern welchen Betrag abzurichten hat....