Frage zu einer Spielberechtigung

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  • Hallo zusammen,
    wende mich heute mal mit einer komplizierten Frage an euch.
    Ein C Jugend Spieler eines anderen Vereins würde gerne zu uns wechseln. Bisher sind wir davon ausgegangen, dass dieser Wechsel zum Saisonende statt findet. Nun hat sich aber ergeben, dass sein jetziger Verein seine C Jugend aufgelöst hat. Meines Wissens, kann er nun ohne Sperre direkt wechseln. Der Verein ist aber der Meinung, dass er nun direkt in die B soll und somit nicht wechseln darf. Er hat wohl auch schon 1 oder 2 Spiele in der B gemacht.
    Meine Frage an euch: Kennt ihr das auch, dass ein Spieler sofort wechseln darf, wenn der eigene Verein keine Jugend seines Jahrgangs mehr anbietet?
    Darf der Verein ihn dann zwingen eine Jugend höher zu spielen?
    Und als letzte Frage, hat er durch seine 2 Spiele in der B schon bestätigt, dass er es so akzeptiert und würde wieder mit einer Sperre rechnen müssen?
    Vielen dank für eure Antworten im Vorraus.
    Gruß Alex
    P.S. Will erst mal eure Meinungen hören, bevor ich den Verband befrage.

  • Meines Wissens nach bekommt ein C-Jugendspieler bei einem Wechsel außerhalb der Wechselperiode eine automatische Verbandssperre von drei Monaten, wenn der abgebende Verein einem Vereinswechsel zustimmt und sechs Monate, wenn der abgebende Verein diesem Wechsel nicht zustimmt. Ausschlaggebend für die Sperrzeit ist glaub ich das Abmeldedatum.


    Diese Sperrzeit kann aber wohl vom Verband aufgehoben werden, wenn in der Altersklasse des Spielers beim alten Verein keine Spielmöglichkeit mehr existiert. Gegebenenfalls ist da ein Antrag an den Verband zu senden. Bedeutend könnte auch sein, ob die Spieler durch ihr Wechselverhalten zur Auflösung der alten Mannschaft geführt haben. Das dürfte aber ja nicht der Fall sein, wenn sich ein Spieler erst nach der Auflösung seiner Mannschaft beim alten Verein abmeldet.


    Bei meinem Verein hatten wir zuletzt einen ähnlichen Fall. Da hat dann allerdings der abgebende Verein die Freigabe erteilt und unser Geschäftsführer zusätzlich ein Schreiben an den Verband geschickt, dass die Mannschaft des Spielers nicht mehr existiert. Dem Spieler wurde die sofortige Spielerlaubnis für unseren Verein erteilt. Wir haben den Spieler auch erst kontaktiert, nachdem sein alter Verein schon abgemeldet war.

  • Apu hat aus meiner Sicht alles richtig erklärt, unten die entsprechenden Stellen der Jugendspielordnung. Ich denke nicht, dass der alte Verein einen C-Jugendlichen zwingen kann, in der B zu spielen. Die JSpO spricht klar von "Juniorenmannschaft in seiner Altersklasse" und das ist nunmal derzeit die C.


    Viel Glück!
    Oliver


    http://www.wflv.de/fileadmin/d…/satzung/H-JSpO_06-11.pdf


    § 11 Spielberechtigung und Wartefrist bei einem Vereinswechsel innerhalb des WFLV
    (1) Ein Junior kann in einem Spieljahr grundsätzlich nur für einen Verein eine Spielberechtigung für Pflichtspiele erhalten.
    (2) Einem A - F-Junioren, der den Verein wechselt, darf durch die Passstelle die Spielberechtigung für Pflichtspiele des aufnehmenden Vereins erst nach Ablauf einer Wartefrist erteilt werden.
    (3) Das Datum der Spielberechtigung für den aufnehmenden Verein ist von der Passstelle im Spielerpass einzutragen und zu
    bescheinigen.
    (4) Meldet sich ein B-Junior - D-Junior/eine B-Juniorin jüngeren Jahrgangs - D-Juniorin zwischen dem 1. Mai und dem 30. Juni eines Jahres bei seinem/ihrem Verein ab und stimmt dieser Verein dem Wechsel zu, erhält der Spieler/die Spielerin eine Spielberechtigung für Pflichtspiele des aufnehmenden Vereins zum 1. August des Jahres. Stimmt der abgebende Verein einem Wechsel nicht zu, erhält der Spieler/die Spielerin eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 1. November des Jahres. Erfolgt die Abmeldung zwischen dem 1. Juli eines Jahres und dem 30. April des folgenden Jahres und stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, so erhält der Spieler/die Spielerin eine Spielberechtigung für Pflichtspiele des aufnehmenden Vereins nach Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Abmeldung. Stimmt der abgebende Verein einem Wechsel nicht zu, erhält der Spieler/die Spielerin eine Spielberechtigung für Pflichtspiele nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Abmeldung.


    § 14 Abkürzung der Wartefrist durch den Verbandsjugendausschuss bzw. deren Wegfall
    (1) In Ausnahmefällen kann der Verbandsjugendausschuss des jeweiligen Landesverbandes nach vorheriger Stellungnahme des Kreisjugendausschusses des abgebenden Vereins bei einem Vereinswechsel innerhalb eines Spieljahres die Wartefrist abkürzen bzw. wegfallen lassen und eine Spielberechtigung erteilen, wenn ein begründeter Antrag des aufnehmenden Vereins vorliegt. Bei einem übergebietlichen Vereinswechsel ist dies nur mit Genehmigung des Verbandsjugendausschusses des Landesverbandes des abgebenden Vereins zulässig
    (2) In folgenden Fällen liegt bei einem Vereinswechsel ein Ausnahmefall vor:
    b) wenn der Spielbetrieb der Mannschaft, die der Altersklasse des Juniors entspricht, durch Zurückziehung oder Streichung eingestellt wird und sich der Junior einem anderen Verein mit einer Juniorenmannschaft in seiner Altersklasse anschließt,

  • Danke euch für die schnellen Antworten. Entspricht dem, was ich gedacht hatte. Habe den nächsten Schritt heute bereits eingereicht. Wir werden sehen wie es weiter geht.