b) Selbst bei Unterstellung, der Tatbestand einer Körperverletzung wäre
erfüllt,, wäre das Handeln der Angeschuldigten gerechtfertigt.
Eine
Rechtfertigung folgt aus den allgemeinen Regeln, weil der
Landesgesetzgeber den Lehrern mit dem Berliner Schulgesetz nur
unzureichende Handlungsmöglichkeiten eröffnet. Es ist zwar geregelt,
dass Ordnungsmaßnahmen unter näher geregelten Voraussetzungen ergriffen
werden können (§ 63 Abs. 3 bis 6 SchulG). Durch die systematische
Verknüpfung der in § 62 und 63 Abs. 2 Satz 1 SchulG bezeichneten
Maßnahmen mit dem in (§ 63 Abs. 2 Satz 2 geregelten Verbot der
Züchtigung ist weiterhin klargestellt worden, dass dieses Mittel nicht
der Durchsetzung der Ordnungsmaßnahmen dienen darf. Ob und welche –
niedrigschwelligeren – Mittel ein Lehrer zur Durchsetzung der
Ordnungsmaßnahmen nutzen darf, wenn die verbale Aufforderung vom
Schüler nicht befolgt wird, ist nicht geregelt. Dass Lehrer vom
Gesetzgeber in derartigen – in Großstädten wie Berlin fast schon
alltäglichen – Situationen ohne Handlungsvorgaben sich selbst
überlassen bleiben, kann allerdings nicht, wie die Staatsanwaltschaft
offensichtlich meint, zur Folge haben, dass ihnen – anders als
Polizisten – die Möglichkeit einer Rechtfertigung generell versagt ist,
wenn sie – wie hier die Angeschuldigte – als ultima ratio zu einfachem
körperlichen Zwang ohne erkennbare Züchtigungsabsicht greifen.
Eine derart auf Tatbestands- und Rechtfertigungsebene weite Auslegung
von § 63 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz ist jedenfalls bei der
strafrechtlichen Bewertung eines Vorgangs verfehlt. Dies zeigt schon
der Vergleich mit einer Notwehr- oder Nothilfesituation. Die extensive
und noch dazu für die Bewertung einer Handlung allein maßgebliche
Anwendung des § 63 Abs. 2 Satz 2 SchulG auf jeden körperlichen Zwang
(auch unterhalb der Eingriffsintensität einer körperlichen Züchtigung)
und jede Situation führte zu einer Schutzlosigkeit der Lehrer und ggf.
auch der Mitschüler. Dass dies jedenfalls nicht dem Willen des
(Bundes-)Gesetzgebers entspricht, zeigt ein Blick auf § 1631 Abs. 2 BGB
n.F.. Danach stellen entwürdigende Maßnahmen, zu denen körperliche
Bestrafungen zu zählen sind, verbotene Erziehungsmethoden dar. In der
Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich, dass jede Art der
körperlichen Bestrafung unzulässig ist, auch wenn sie nicht die
Intensität einer Misshandlung erreicht. Umgekehrt macht die Begrenzung
auf Bestrafungen deutlich, dass – wie bei § 223 StGB auch – nicht jede
Form der körperlichen Einwirkung erfasst wird. Verboten ist lediglich
die Verknüpfung von Strafe mit einer (erheblichen) körperlichen
Einwirkung, nicht hingegen die nicht strafende, z.B. der Gefahrenabwehr
dienende Einwirkung (vgl. Huber in Münchener Kommentar zum BGB, 5.
Aufl.2008, § 1631, Rn. 21-23; Salgo in Staudinger, BGB-Kommentar,
Neubearbeitung 2007, § 1631, Rn. 85 f.). Entsprechendes muss für ein
geringfügiges Einwirken des Lehrers gelten, der – wie hier die
Angeschuldigte – das Verhalten des Schülers nicht sanktionieren will,
sondern die vergebens angeordnete Maßnahme ohne die Intention, strafen
zu wollen, durchsetzen will. Es ist kein vernünftiger Grund denkbar,
Lehrer, denen ein vergleichbares, lediglich mit dem sprachgeschichtlich
älteren Begriff der Züchtigung besetztes Verbot gilt, anders zu
behandeln als Eltern, indem jenen – entgegen dem Willen des
Gesetzgebers – sozialadäquates und zur Durchsetzung des
Erziehungsauftrags gebotenes Handeln gegen Androhung von Strafe
untersagt sein soll.
Unabhängig davon sind in gegen Amtsträger
geführten Strafverfahren außerhalb der verwaltungsrechtlichen
Eingriffsbefugnisse sonstige, durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
begrenzte staatliche Eingriffsbefugnisse als Rechtfertigungsgründe zu
beachten. Tatbestandsmäßiges hoheitliches Handeln auf Grund eigener
Entschließung des Amtsträgers ist unter anderem dann gerechtfertigt,
wenn hierfür eine besondere gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gegeben
ist und die dort genannten Eingriffsvoraussetzungen objektiv erfüllt
sind. Solche Eingriffsgrundlagen sind sowohl § 62 SchulG als auch – bei
Erfolglosigkeit von Erziehungsmaßnahmen – § 63 SchulG. Selbst wenn man
– eine tatbestandsmäßige Körperverletzungshandlung einmal unterstellt –
unter Beachtung einer streng formal ausgerichteten
verwaltungsrechtlichen Betrachtungsweise zu dem Ergebnis käme, die
Angeschuldigte hätte nicht einmal im Rahmen einer Eilbefugnis
Ordnungsmaßnahmen ergreifen dürfen, weil eine Entscheidung hierüber von
der Klassenkonferenz (§ 63 Abs. 5 Satz 1 SchulG) bzw. in dringenden
Fällen von dem Schulleiter (§ 63 Abs. 6 Satz 1 SchulG) zu treffen ist,
steht der Angeschuldigten jedenfalls das Hausrecht als
Eingriffsgrundlage zur Seite. Hausrecht an einem im Verwaltungsgebrauch
stehenden Gebäude und die daraus folgende Organisationsgewalt sind
Annex der dem Hoheitsträger zugewiesenen Sachaufgaben. Sie sind
Voraussetzung dafür, dass ein Hoheitsträger die ihm von der
Rechtsordnung zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erfüllen kann und
zugleich Mittel zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines
geordneten Dienstbetriebs. Als solche stellt das Hausrecht eine
Rechtsgrundlage für Eingriffsakte dar (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 1991,
35). Die Ordnungsgewalt zur Durchsetzung eines ungestörten
Schulbetriebs hatte hier die Angeschuldigte als unmittelbare
Repräsentantin der Schule inne. Als allein vor Ort agierende
Klassenlehrerin hatte sie die Befugnis, die notwendigen Anordnungen zur
Aufrechterhaltung der Ordnung zu treffen und notfalls durchzusetzen.
Dazu setzte sie das nach den vergeblichen verbalen Aufforderungen
allein Erfolg versprechende Mittel ein, den Schüler zum Aufstehen und
Verlassen des Klassenzimmers zu bewegen. Die Maßnahme führte auch nicht
zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Zweck außer Verhältnis steht.
Angesichts des Entscheidungszwangs, dem die Angeschuldigte in dieser
Situation ausgesetzt war, dürfen die Anforderungen an die
Rechtmäßigkeit ihres Handelns nicht, wie die Staatsanwaltschaft dies
tut, überspannt werden.
Auch nach dem so genannten
strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff wäre das Handeln der
Angeschuldigten gerechtfertigt. Danach ist – wiederum unterstelltes –
tatbestandsmäßiges hoheitliches Handeln auch beim Fehlen der sachlichen
Eingriffsvoraussetzungen nicht rechtswidrig, wenn der Amtsträger nach
(objektiv) pflichtgemäßer Prüfung von deren Vorliegen ausgehen durfte
(vgl. Cramer/Heine/Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl.2006,
Vorbem. zu §§ 32 ff., Rn. 84 und 86; Sternberg-Lieben in
Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl.2006, § 340, Rn. 5). Der
strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff trägt dem Gedanken Rechnung,
dass sich ein Beamter häufig in der Lage sieht, in einem schwierig
gelagerten Fall schnell Entscheidungen zu treffen und es ihm oft nicht
möglich ist, die gesamten Umstände zu sehen und richtig zu würdigen.
Würde hier der strenge verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeitsmaßstab
zugrunde gelegt, so wäre das Risiko des Beamten zu groß und die Gefahr
gegeben, dass seine Initiative gelähmt würde. Dem Amtsträger ist
insoweit ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Eine im Einzelfall
getroffene Maßnahme ist jedenfalls dann nicht rechtswidrig, wenn sich
der Amtsträger aufgrund pflichtgemäßer Überlegung in
verantwortungsbewusster Weise um die Einhaltung der ihm eingeräumten
Spielräume bemüht hat und seine Handlung sich in diesem Rahmen
jedenfalls als vertretbar erweist (vgl. BGHSt 4, 161 (164); OLG Köln,
NStZ 1986, 234).