Beiträge von Else Tetzlaff

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    Mittlerweile haben sich die zwei Vereine erwartungsgemäß geeinigt, so dass eine Sperre, so sie denn bestanden hat, wieder aufgehoben wurde.


    Alle Rechtsmittel (Beschwerde/Klage) sind damit unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.


    Ich kann mich nach alldem nicht dem Eindruck erwehren, dass die Funktionäre beider Vereine Spaß an solchen Aktionen haben.


    Sperren ziehen regelmässig "Verhandlungen" nach sich, die offenbar die Bedeutung der Funktionäre heben.


    Für die rege Diskussion bedanke ich mich bei allen Beteiligten !


    Gruß Else

    o lief es bislang in den mir bekannten Fällen auch ab! Erst wurde vom abgebenden Verein mit Sperre gedroht und Ablöse gefordert. Wenn sich entweder der aufnehmende Verein oder der wechselwillige Spieler nicht hat einschüchtern lassen, dass wurde man sich "still und leise" doch einig.

    Natürlich. Die Verbände sind ja nicht ganz doof und lassen sich auf einen grundlegenden Rechtsstreit ein.


    Die Sperre eines einzelnen Spielers zu kippen ist vermutlich recht einfach. Die Regelung selbst anzugehen fast unmöglich.


    Es kann sein, dass die Ausbildungsentschädigung als solche sich kippen lässt.

    Wobei die - entspricht sie denn den tatsächlichen Ausbildungskosten - nicht das Problem ist.


    Spielersperren bis einschl. U15-U17 gehören ganz einfach abgeschafft.

    Ich glaube aber einfach nicht daran, dass Grundrechte dadurch verletzt werden, wenn man ein paar Punktspiele nicht mitmachen darf.

    Das kann man so sehen.


    Wobei manchmal Grundrechte schon bei vermeintlichen Nichtigkeiten verletzt sein können.
    Das Prüfungsschema für eine etwaige Verletzung der Grundrechte sieht das Kriterium "Ist doch nicht so schlimm" nicht vor.

    Bevor man so ein Wirbel macht, die Klage von Beginn an als erste Option !!!

    Bisher gibt es nur einen Thread hier im Forum.


    Und der dient dazu möglichst viele Aspekte zu beleuchten um bspw. eigene Irrtümer aufzudecken und auszuräumen.


    Mal so eine Frage nebenbei ... Wie kann ich eigentlich als Elternteil mein Kind beim Verband abmelden?

    Ich habe den Eindruck, dass der Verband seine Satzung genauso auslegt, dass die 14-Tage-Frist nicht bei Abmeldung vom abgebenden Verein zu Laufen beginnt, sondern bei der "Abmeldung" beim Verband.


    Eine solche Auslegung ist meines Erachtens jedoch rechtsfehlerhaft.


    Der DFB hat das Prozedere beim Vereinswechsel ganz gut hier beschrieben:
    http://www.dfb.de/vereinsmitar…-zum-vereinswechsel-1035/


    Ich kann mir allerdings vorstellen, dass bei Androhung eines Zivilprozesses der Sprößling sofort ohne Sperre und ohne Zahlung eines Geldbetrags gehen kann. Denn würde man eine Klage riskieren, bestände die Gefahr, dass ein für die Vereine günstige Regelung für Unrecht erklärt würde. D.h. bisherige Einnahmen müßten zurück gezahlt werden, begründbarer Schadensersatz müßte gezahlt werden.

    Eine Klage wäre nur zulässig, wenn die Sperre bis zum 31.10. auch über das Ende der Wechselperiode I Bestand hat, d.h. dass sich die Vereine nicht einigen.


    Dann aber muß es schnell gehen, denn die ersten Pflichtspiele sind Mitte September.


    Bis dahin solten möglichst die Rechtsmittel, die nicht Verbandsgerichte betreffen, durchlaufen sein. Dieses Rechtsmittel ist meines Erachtens die Beschwerde.

    Der aufnehmende Verein hat - so der Verband - am 01.07.2015 den Vereinswechsel per Pass-Online beantragt.


    Diesen Vorgang nahm dann der abgebende Verein zum Anlass, noch am gleichen Tag online die Nichtzustimmung zu erklären.
    ( TW-Trainer: das wäre dann in Deiner Liste die Nummer 3, wenngleich es um keinen Widerruf, sondern um eine Nichtzustimmung geht).


    Hier liegt auch meines Erachtens der Irrtum des Verbands:
    Entscheidend ist nicht, wann der aufnehmende Verein was auch immer versendet oder eingibt, sondern wann der Spieler oder dessen gesetzliche Vertreter die Abmeldung vornehmen.
    Die 14-Tage-Frist beginnt mit der Abmeldung durch den Spieler.

    Wunderbar, freut mich für Euch. Dann hat sich das Thema ja erledigt, denn die Faktenlage ist ja eindeutig.

    Die Faktenlage ist wohl eindeutig.


    Allerdings muß man als Betroffnener den Verband noch von der Faktenlage überzeugen.


    Als Rechtsmittel sieht die Verfahrensordnung des Verbands die Beschwerde vor.


    Fruchtet die nicht, muß wohl ein ordentliches Gericht angerufen werden. Bis das regulär entscheidet ist jedoch November.


    Bleibt der einstweilige Rechtsschutz. Also eine einstweilige Verfügung des zuständigen Amtsgerichts.

    Dann kläre das doch einfach und erläutere uns das Resultat.

    In § 16 Ziff 1.4 der Spielordnung steht:
    Geht einem Verein eine Abmeldung per Einschreiben zu, so ist er verpflichtet, dem Spieler oder dem neuen Verein oder seinem zuständigen Verband den Spielerpass mit dem Vermerk über die Freigabe oder Nicht-Freigabe innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen oder per Einschreiben zuzusenden. Es gilt das Datum des Poststempels.


    Dass dieser Passus auch für die Jugend gilt, ergilbt sich aus § 10 Ziff.1 der Jugendordnung:
    Für den Vereinswechsel von Jugendlichen gelten die Grundsätze gemäß §§ 16 Nr. 1, 16a der Spielordnung entsprechend.


    Wenn man jetzt die tatsächlichen Daten anlegt
    - Abmeldung 29.06.
    - Beginn der 14-tägigen Nichtzustimmungsfrist: 30.06. 0 Uhr
    - Ende der 14-tägigen Nichtzustimmungsfrist: 13.07. 24 Uhr
    - Erklärung der Nichtzustimmung im Laufe des 14.07.,


    komme ich zu dem Ergebnis, dass die Nichtzustimmung einen Tag zu spät erklärt wurde. Und damit gilt die Zustimmung als erteilt.



    Aber er stimmt nicht zu, also:

    tobn: Wie kommst Du zu dem Schluß, dass die Nichtzustimmung wirksam erklärt wurde ?


    Nochmal die Daten:
    - Abmeldung 29.06.
    - Beginn der 14-tägigen Nichtzustimmungsfrist: 30.06. 0 Uhr
    - Ende der 14-tägigen Nichtzustimmungsfrist: 13.07. 24 Uhr
    - Erklärung der Nichtzustimmung im Laufe des 14.07.


    Das ist nach meiner Auffassung einen Tag zu spät.



    Mittlerweile dürften sich die Paragraphen mit den zeitlichen Rahmen insbesondere der mit dem Zuschicken des Spielerpasses sowieso erledigt haben, da immer mehr über Pass online erledigt wird.

    Bei den Pass-Online-Transaktionen sind die Fristen genauso einzuhalten wie anno dunnemals.


    Sogar die Relevanz des Poststempels bleibt bei der Abmeldung erhalten, denn die wird ja idR durch den Spieler oder dessen Eltern getätigt. Und die haben idR keinen Online-Zugang.

    Häh?

    Die Abmeldung erfolgte am 29.06. (Datum des Poststempels.)


    Die Nichtzustimmung erfolgte am 14.07.


    tobn: Wie kommst Du angesichts dessen zu der Aussage, dass "nach derzeitigem Stand der Dinge die Spielerlaubnis für Pflichtspiele für Max ab dem 1.11.2015 erteilt wird".


    Es kann ja durchaus sein, dass Du richtig liegst. Aber eine Begründung wäre ganz hilfreich.

    Ich will sicher nicht unhöflich sein, aber ich bitte um Verständnis dafür, dass ich nicht die Zeit habe, mich komplett durch die Regularien Eures LV zu wühlen.

    tobn: Und wie kommst Du dann zu der Aussage aus #146:
    Da der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zustimmt, wir nach derzeitigem Stand der Dinge die Spielerlaubnis für Pflichtspiele für Max ab dem 1.11.2015 erteilt.



    Auf irgendetwas muß sich diese Meinung ja stützen. (??)

    Da der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zustimmt, wir nach derzeitigem Stand der Dinge die Spielerlaubnis für Pflichtspiele für Max ab dem 1.11.2015 erteilt.

    tobn: Und wie lange hat Deines Erachtens der abgebende Verein Zeit seine Nichtzustimmung zu erklären ?

    Hört sich für euch nicht gut an.

    Ich habe den Verband um Stellungnahme gebeten und der hat auch freundlich geantwortet.


    (Nochmal zum Ablauf: Wir haben Max am 29.06. abgemeldet; der aufnehmende Verein hat am 14.07. die Nichtzustimmung erklärt; meine These: Der abgebende Verein hat damit die 14-Tage-Frist nicht eingehalten.)


    Dazu der Verband:
    Der aufnehmende Verein habe die Abmeldung erst am 01.07. vorgenommen und der abgebende Verein habe am 14.07. die Nichtzustimmung erklärt. Damit seien alle Fristen gewahrt.


    Der aufnehmende Verein hat abgemeldet ???? Wen denn ?


    Kapier ich ehrlich gesagt nicht.


    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen ?

    Zentrale Problematik bei den Fristen ist die Intransparenz:


    Oben schrieb ich, dass ich Max am 29.06. (Datum des Poststempels) abgemeldet habe.


    Und der Verband teilt mir fernmündlich mit, dass der abgebende Verein am 14.07. seine Nichtzustimmung erklärt habe.


    Das wäre außerhalb der Frist und damit zu spät.


    Allerdings - und jetzt wird`s tricky - gilt beim abgebenden Verein auch das Datum des Poststempels.


    Und das kenne ich nicht.


    Im Fall des Abmeldedatums wurde ja vom Verband nicht der 29.06. als Abmeldetag in der EDV erfasst, was korrekt gewesen wäre, sondern der 01.07.. Also wer sagt mir, dass Datum des Poststempels beim abgebenden Verein nicht der 12. oder 13.07. ist ?


    Damit kann man im Zivilprozess böse Überraschungen erleben.


    Deshalb gilt es zunächst, die Tatsachen zu sammeln.

    Oder auch Spieler, die sagten, sie holen den Pass dann persönlich nächste Woche ab, aber sie kamen eben 14 Tage nicht....

    Im Grunde sollte sich jeder Spieler jedes jahr abmelden. Grundsätzlich.


    Der aktuelle Verein ist dann insoweit in der Bredouille, dass er nicht weiss, ob der Spieler bleibt oder geht.


    In dieser Unsicherheit ist es dann schwerer, die Nichtzustimmung zu erklären. Man will ja den eigenen Spieler nicht vergraulen.

    Also dafür sind diese Fälle schon zu lange her, als dass ich nicht mehr mit Bestimmtheit sagen kann, ob der Verband erst nach Ablauf einer Wartefrist von 14 Tagen geantwortet hat.

    Die 14-Tage-Frist gilt für den abgebenden Verein.
    Lässt der abgebende Verein die Frist tatenlos verstreichen - was bei Max unter Umständen der Fall war - gilt die Zustimmung als erteilt.

    "Fies" wäre allerdings, wenn Max insofern seinen Heimatverein zwingt, sich die Sache nochmals zu überlegen, wenn er sagt: ich spiele sowieso kein Spiel mehr für euch.

    Das verstehe ich nicht. TW-Trainer: Kannst Du das erläutern ?

    Reagiert ein Verein z.B. nicht bei einem Wechsel (z.B. in dem er einfach nur den Pass einsendet), ist der Spieler automatisch gesperrt - durch den Verband.

    Bei uns im Verband ist das anders.


    Da gilt Schweigen und/oder Nichtstun innerhalb von 14 Tagen als unwiderrufliche Zustimmung des abgebenden Vereins.


    Was in Max`Fall folgende Frage aufwirft:


    Vom Verband bekam ich die Auskunft, dass die Abmeldung am 01.07. erfolgte und die Nichtzustimmung am 14.07. erklärt wurde.


    Das ist jedoch Stuß, denn die Abmeldung erfolgte am 29.06. (Datum des Poststempels). Der Einlieferungsschein des Einschreibens liegt schliesslich mir vor und nicht dem Verband.
    Damit begann die Frist am 30.06. 0 Uhr zu laufen und endete am 13.07. 24 Uhr.
    Hat der abgebende Verein tatsächlich seine Nichtzustimmung erst am 14.07. erklärt, dann wäre dies einen Tag zu spät.


    Allerdings hatte ich den Eindruck, dass der Mensch von der Paßabteilung keine validierte Auskünfte gibt. Das Abmeldedatum ist schliesslich auch falsch erfasst.


    Ich werde wohl als Nächstes Akteneinsicht beantragen.

    Kannst Du konkret begründen, gegen welche §§§ des Grundgesetzes die Wechselmodalitäten Deiner Meinung nach verstoßen? Und wirst Du dagegen klagen?

    Wie eine etwaige Klage sinnvollerweise aufzubauen ist, muß ich noch prüfen.
    Einstweilen sammel ich noch Material.
    Und wenn die Sperre innerhalb der Wechselperiode aufgehoben wird, ist eine Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.



    Ist mein Recht als Einzelner höher zu bewerten, als das Recht der Gemeinschaft, in die ichfreiwillig eingetreten bin?

    Nein. Beide Rechtsansspüche sind grundsätzlich gleichwertig.


    Dorfverein hat Jubiläum und lädt Oberligamannschaft ein. Absage. Gleichzeitig will ein C-Spieler in diesen Verein wechseln. Verhandlung. Einigung: Spieler kommt ohne Sperre, Oberligamannschaft kommt zum Jubiläumsspiel, Einnahmen werden geteilt. Alle zufrieden, jeder hat einen Vorteil.

    Das Recht der Nichtzustimmung wird hier missbraucht, um die Oberligamannschaft zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen resp. zu zwingen. Und anschliessend werden Einnahmen generiert.


    Einen Vorteil für die Oberligamannschaft vermag ich hier nicht zu erkennen, da sie in der aufgewendeten Zeit garantiert mehr Einnahmen für sich generieren könnte.


    Deshalb ist die Aussage: "Jeder hat einen Vorteil" ganz einfach falsch.


    Der abgebende Verein bekommt hier einfach per Verbandssatzung ein Druckmittel in die Hand. Völlig sinnfrei.

    ...was ein Zeichen dafür wäre, dass die bestehende Regelung funktioniert.

    Es gibt einige Dinge auf der Welt, die funktionieren, die ich aber gleichwohl nicht für erstrebenswert halte.


    Meiner Meinung nach sind die Hauptakteure beim Kinder- und Jugendfußball die Spieler.


    Sie und ihre Ausbildung haben im Mittelpunkt zu stehen.


    Und dem steht die Möglichkeit der Sperre durch den abgebenden Verein, jedenfalls dann wenn der Wechsel ordentlich durchgezogen wurde, diametral entgegen.


    Diese Möglichkeit halte ich für grundgesetzwidrig.
    Trifft meine Auffassung zu, dann sind die sie ermöglichenden Regelungen in allen Satzungen von Anfang an nichtig.

    Ich möchte gern am Spielbetrieb bei den Damen ... teilnehmen. Und wenn man mich nicht lässt, klage ich wegen Dikriminierung aufgrund meines Geschlechtes bzw. Alters.

    Du hast keine Mumu. Und eine Zigarrenkiste auch nicht.


    wäre der erfolgversprechendere Weg, mit den Beteiligten zu reden.

    @Loretta: Wenn Du mit "Erfolg" meinst, dass die Sperre vom Tisch kommt ist Nichtstun der beste Weg. Ich gehe davon aus, dass die Vereine sich innerhalb der Wechselperiode einigen.

    Damit erkenne ich die Satzung an - und das unabhängig davon, ob ich sie gelesen habe.

    Ich unterschreibe für mein Kind den Antrag auf Spielerlaubnis des Landesverbandes. Erkenne ich damit nicht die Regelungen des Landesverbandes an?

    Fragt sich, was eine Anerkenntnis sein soll.


    Hier geht es zunächst auch nicht um die Verbands- oder Vereinssatzung. Eine Art Normenkontrolle gibt es hier nicht.


    Zulässig ist ein Rechtsmittel erst dann, wenn eine Person durch ein konkretes Tun des Vereins benachteiligt ist (und bleibt).


    Und gegen diese Tun richtet sich dann das Rechtsmittel.


    Im Grunde kann der Verband seine seltsamen Regelungen dadurch verteidigen, dass er den Mitgliedsvereinen aufgibt, im Falle der Klageandrohung oder Klage dem Kläger nachzugeben oder im Falle des Unterliegens kein mögliches Rechtsmittel einzulegen.


    Dann kommt der Fall - wenn überhaupt - nur zum Amtsgericht. Berufung wird uU nicht zugelassen. Und das wars.


    Gut möglich, dass es zig erstinstanzliche Urteile gibt, die die klagenden Eltern oder Vereinen Recht gaben. Und die halt nicht bekannt sind.


    Ein "Grundsatzurteil" ist so einfach nicht zu bekommen.


    Die Verfasungsbeschwerde der Wennigsen-Anwälte wurde ja wohl nicht zugelassen, wobei das zahlreiche Gründe haben kann.

    Was ist mit dem kleinen Dorfverein, der ihn 8-10 Jahre lang zum Fussball gebracht hat?Leer ausgehen?

    Nein.


    Er bekommt ggfs. "seine Kosten" erstattet. Die tatsächlichen Ausbildungskosten gegen kalkulatorischen Nachweis.


    guenter: Ein Recht auf Gewinnbeteiligung, so wie Du Dir das vorstellst, ist mit Sicherheit rechtswidrig und muß von keinem Benachteiligten akzeptiert werden. (siehe OLG Bremen)


    Im Grunde versuchen der DFB und die Landesverbände mit derartigen unzeitgemässen Klauseln den Amateurbereich teilweise zu finanzieren. Dann müssen sie schon nix vom eigenen Kuchen abgeben.


    Entscheidend finde ich aber, dass ein abgebender Verein kein Recht auf Sperre haben kann.



    Ich glaube im "Wenigsen-Fall" sollte die Höhe der Aufwandsentschädigung nach dem Willen des Klägers je nach Einkommen der Eltern gestaffelt werden. Diesen Antrag hat das Gericht jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass es zum einen die Wahl zwischen Sperre und Ausbildungsentschädigung gäbe. Auch könne es ja sein, dass der aufnehmende Verein diese Zahlung leiste.

    Der Anwalt im Wennigsen-Fall hat mir mitgeteilt, dass die Entscheidung keine Begründung enthält.


    TW-Trainer: Woher weisst Du vom Inhalt der Wennigsen-Entscheidung ?