Es gibt ja genügend Vereine, wo keine Ausbildung betrieben wird, sondern nur Beiträge kassiert und die Kinder einem unqualifizierten Betreuer überlassen werden.
Die Gemeinnützigkeit, die damit verbundenen Vorteile und die direkten kommunalen Subventionen dürften neben den Mitgliedbeiträgen die größten Einnahmepositionen sein.
Die Ausbildungsvergütung im Fall der Sperre scheint mir jedoch ein Gewinn zu sein. Da schliesse ich mich @Karls Ausführungen an.
Der Verein müsste im Streitfall sicherlich darlegen was konkret denn das Kostenäquivalent der Kompenasationszahlung ist.
Der Einschätzung von Chris oben schließe ich mich 100% an, schade!
Das Urteil aus Wennigsen lasse ich mir mal kommen. Die zwei Anwälte aus der Zeitung scannen das ein und schickens mir zu.
(Hoffe ich wenigstens). Zumindest teilen sie mir das AZ mit. Das reicht auch.
Ein Klage wäre ohnehin nur dann sinnvoll, wenn die Sperre über die Wechselperiode hinaus Bestand hätte. Da dies wohl nicht der Fall sein wird, was ja grundsätzlich zu begrüssen sein wird, entfällt natürlich das Rechtsschutzbedürfnis.
Mir ging`s bei meinem Eingangsposting eher um eine moralische denn eine juristische Betrachtung.
das muss dir doch eingehen, dass das Wort des Trainers in diesem Fall nicht von Belang ist. Da könntest auch nächstes Mal zum Männerstammtisch gehen und dir da von einem, der zufällig Vereisnmitglied ist, das OK für den Vereinswechsel holen.
Der Trainer ist Ertfüllungsgehilfe des Vereins. Das ist der Stammtischbruder nicht.
Auch eine Zusage des Trainers an einem Stammtisch wäre unter Umständen anders zu bewerten.
Er machte seine Zusage jedoch an seinem Arbeitsplatz in Erfüllung seiner Aufgabe. Und damit gelten für ihn die zivilrechtlichen Regelungen für Erfüllungsgehilfen.
Und dass die Satzung Innenwirkung hat als Argumentation verstehe ich auch nicht. Dein Sohn ist doch Vereinsmitglied, also ist dies doch eine Innenwirkung.
Welche Vollmachten der Trainer tatsächlich hat, richtet sich nur nach der internen Bevollmächtigung durch den Vereinsvorstand.
Und die sind ggfs. einzig dem Trainer und dem Vorstand bekannt. Sein Arbeitsvertrag hängt ja nicht aus.
Wenn dann der Trainer für den Verein Willenerklärungen abgibt, zu denen er nicht bevollmächtigt ist, dann ist das ein Problem des Vereins. Und nicht des Adressaten der Willenserklärung.
Auch auf die Formvorschriften bzgl. der Abmeldung vom Spielbetrieb kommt es nicht an. Die wurden im übrigen ja auch eingehalten.
Es geht - juristisch - einzig um die Bewertung der mündlichen Zusage eines Erfüllungsgehilfen des Vereins. Und da gilt einfach das Bürgerliche Gesetzbuch.