Hallo Maik,
laut Jugendordnung BFV (http://www.bfv.de/cms/seiten/1189_2951.html) :
ZitatAlles anzeigen§25 - Vereinswechsel und Wartezeit
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(1) b) Wechselt ein Spieler zum 15.7. eines Jahres (Abmeldung bis zum 15.7. und Eingang des Passantrages bis zum 30.09. eines Jahres) mit Zustimmung seines Vereins, so wird das Spielrecht für Verbandsspiele ab Eingang der kompletten Unterlagen, frühestens ab
ab 1.8. erteilt.
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d) Wechselt ein Spieler der Altersklasse G, F oder E zum 15.7. eines Jahres, ist eine Freigabeverweigerung nicht möglich. Die Wartezeit richtet sich bei diesen Juniorenaltersklassen nach § 25 Absatz 1 b.
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(5) Die Wartezeit entfällt in folgenden Fällen:
a) Wenn Juniorenspieler nachweislich 6 Monate nicht mehr gespielt haben, wird sofortige Spielerlaubnis erteilt (ausgenommen Auswahlspieler). Entsprechende(r) Nachweis(e) ist (sind) zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis einzureichen. Ein späterer Nachweis wird nicht anerkannt.
b) Bei nachgewiesenem Umzug (Wechsel des Wohnortes oder des Hauptwohnsitzes innerhalb einer Ortschaft) wird das sofortige Spielrecht erteilt (ausgenommen Auswahlspieler). Dabei muss der neue Verein dem neuen Hauptwohnsitz deutlich näher liegen als der bisherige Verein. Die Spielerlaubnis ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Umzugs zu beantragen.
c) Wenn sich der bisherige Verein oder dessen Fußballabteilung aufgelöst hat. Dies gilt auch, wenn der Verein in einer Juniorenaltersklasse den Verbandsspielbetrieb eingestellt hat und auch in der nächsthöheren Juniorenaltersklasse am Verbandsspielbetrieb nicht teilnimmt.
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d) Wenn sich Vereine zusammenschließen und der Spieler für einen dieser Vereine eine Spielerlaubnis hatte. In diesem Fall ist die schriftliche Zustimmungserklärung des Spielers vorzulegen. Wird der Vereinszusammenschluss rückgängig gemacht, müssen sich die Spieler innerhalb einer Frist von acht Tagen gegenüber dem Verband verbindlich erklären, für welchen Verein sie Spielrecht haben wollen.
e) Wenn der Spieler anlässlich eines Zusammenschlusses seines Vereins mit einem anderen Verein zum 15. Juli zu einem dritten Verein wechselt.
f) Wenn der neue Verein der Rückkehr zum alten Verein zustimmt und der Spieler für den neuen Verein noch kein Verbandsspiel (dies sind gemäß § 2 Absatz 2 Spielordnung alle vom Verband durchgeführten Spiele) bestritten hat. Wenn ein Spieler während des Laufens einer Wartefrist aufgrund der Nichtzustimmung zum Vereinswechsel zu seinem bisherigen Verein zurückkehrt und noch kein Spiel für den neuen Verein gespielt hat. g) Wenn der Spieler innerhalb eines Monats nach Beginn seines Studiums oder seiner Wehrpflicht zu einem ortsansässigen Verein wechselt.
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j) Bei Neugründung eines Verbandsvereins an einem Ort, der bisher keinen Verein beheimatete oder der im Zug staatlicher Verwaltungsvereinfachung seine Selbständigkeit verloren hat und der Spieler innerhalb eines Monats nach Neugründung dem Verein beigetreten ist. Der Spieler muss nach einer von ihm vorzulegenden gemeindeamtlichen Bestätigung mindestens zwei Jahre an diesem Ort gewohnt haben. Gleiches gilt bei Neugründung einer Fußballabteilung.
=> Laut §25 Abs. 1 müsste eigentlich 3 Monate gesperrt werden. Aber vielleicht trifft einer der Gründe in §25 Abs. 5 zu? Ansonsten: Freu Dich doch, Sperre in der F ist ohnehin Murks!
Grüße
Oliver
