§ 46 Spielabbruch durch den Schiedsrichter
Wird ein Verbandsspiel vom Schiedsrichter abgebrochen, hat das zuständige
Sportgericht über die Wertung des Spiels zu entscheiden, es
sei denn, dass der Spielabbruch aus den Gründen des § 48 a), b),
oder f) Spielordnung erfolgt ist.
§ 47 Berechtigung zum Spielabbruch
Zum Abbruch eines Spiels ist der Schiedsrichter erst berechtigt, wenn
alle Möglichkeiten zu einer Fortsetzung ausgeschöpft sind. Zum sofortigen
Abbruch ist der Schiedsrichter nach einer gegen ihn oder einen
neutralen Schiedsrichter-Assistenten begangenen Tätlichkeit berechtigt.
§ 48 Abbruchgründe
Das Recht, ein Spiel abzubrechen, steht ausschließlich dem Schiedsrichter
zu. Er kann das Spiel abbrechen:
a) bei starker Dunkelheit oder bei starkem Nebel,
b) bei Unbespielbarkeit des Platzes,
c) bei Widersetzlichkeit oder Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter
oder neutralen Schiedsrichter-Assistenten,
d) bei mangelndem Ordnungsdienst,
e) bei Eindringen der Zuschauer, das die Durchführung eines geordneten
Spieles unmöglich macht,
f) wenn eine Mannschaft den Abbruch nach § 51 Spielordnung berechtigt
verlangt,
g) wenn er aus sonstigen zwingenden sportlichen Gründen den Abbruch
für notwendig hält.
...
§ 51 Sieben Spieler
Ein Spiel muss auch mit weniger als sieben Spielern so lange fortgesetzt
werden, bis die betroffene Mannschaft den Abbruch verlangt,
falls es sportlich zu vertreten ist. Das Spiel ist für die Mannschaft, die
den Abbruch verlangt, als verloren zu werten.