Hallo Zusammen Wir haben seit kurzem einen neuen Spieler in unserer Dritten Aktivmannschaft. SBFV. Der Mann ist Australier und vor Sechs Jahren nach Frankreich gezogen. Jetzt kam er über einen Arbeitskollegen zu uns. Seine Spielgenehmigung ist jetzt da und er darf erst ab 1.1.2020 Pflichtspiele bestreiten. Kann mir jemand einen Grund nennen? Müsste doch die gleiche Regelung wie bei Flüchtlingen gelten? Außerdem Müsste ja auch die sechs Monate Regel greifen. Gibt’s da ne Erfahrungen?
Spielgenehmigung Australier
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Hier ein Auszug aus dem BFV, was aber in diesem Fall (International) auch für andere Verbände gilt.
SONDERBESTIMMUNGEN (Z.B. VEREINSWECHSEL ANDERER LANDESVERAND ODER INTERANTIONAL)
Bei Vereinswechseln aus anderen Landesverbänden oder aus dem Ausland sind ebenso einige Punkte zu beachten wie bei der Reamateurisierung, Beschäftigung ausländischer Sportler usw. Außerdem finden Sie hier Hinweise zu Duplikaten, Namensänderungen und Korrekturen.
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VEREINSWECHSEL AUS ANDEREN LANDESVERBÄNDEN
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INTERNATIONALER VEREINSWECHSEL
Wechselperiode I: Antragseingang vom 15. Mai bis 31. August
Wechselperiode II: Antragseingang vom 15. Dezember bis 31. Januar
- Vollständiger Name des Spielers
Darüber hinaus werden von den verschiedenen Landesverbänden u.U. noch zusätzliche Angaben benötigt (z.B. ausgefülltes Formblatt des US Soccer-Verbandes bei Spielern aus den USA oder besondere Abmeldebescheinigungen bei Spielern aus dem ehemaligen Jugoslawien).
Eine Spielberechtigung darf durch den BFV n u r dann erteilt werden, wenn der DFB im Besitz eines internationalen Freigabescheins ist, d. h. wenn der bisherige Verband die Freigabe erteilt hat. Als Tag der Abmeldung kann nur das auf dem internationalen Freigabeschein ausgewiesene Datum der Freigabe gelten (= Erklärung über den Zeitpunkt der Abmeldung). Für die Einhaltung der Wechselperioden gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen, wie beim Vereinswechsel innerhalb von Deutschland (Beispiel: Bei einem Vereinswechsel in Wechselperiode I muss der neue Verein bis 31. August den Passantrag beim BFV einreichen).
Im übrigen gelten für die Dauer evtl. anzusetzender Wartefristen auch hier die Bestimmungen des BFV.
Erteilt der ausländische Verband des bisherigen Vereins innerhalb von 30 Tagen (gerechnet ab dem Datum des Gesuchs durch den DFB) keine internationale Freigabe oder gibt er innerhalb dieser Frist für die Verweigerung keinen wesentlichen Grund an, darf der BFV nach Ablauf der vorgenannten Frist von 30 Tagen ein vorläufiges Spielrecht erteilen.
Der ausländische Verband kann die internationale Freigabe nur verweigern, wenn der Spieler seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinem früheren Verein nicht erfüllt hat oder wenn zwischen abgebendem Verein und neuem Verein im Zusammenhang mit dem Wechsel eine Streitigkeit besteht, die nicht finanzieller Art ist.
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