Schadenersatz im Nachwuchsfussball

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  • Hab leider kein passendes Thema gefunden, sollte ich eines übersehen haben bitte entschuldigt.

    Da ich nicht sicher war ob ich einen Link posten darf kopier ich den Artikel aus einer österreichischen Zeitung einfach mal rein, würd interessieren ob es ähnliche Fälle schon mal gab.



    Dazu auf der HP des OFV:


    Große Verwunderung, aber auch Entrüstung gab es jüngst wegen eines Gerichtsurteils. Ein zum Zeitpunkt des Vorfalls 13-jähriger (Amateur)Fußballspieler wurde wegen eines Fouls an einen Gegenspieler, bei dem dieser einen Schien- und Wadenbeinbruch erlitt, zum Schadenersatz (unter anderem Schmerzengeld) in Höhe von 11.000 Euro verpflichtet. Pressemitteilungen, wonach dieses Urteil für den Sport „brandgefährlich“ sei, sind jedoch völlig überzogen. Die folgenden Erläuterungen rücken diese „Gefahr“ ins richtige Licht.

    Wann haben Fouls ein gerichtliches Nachspiel?

    Zentrales Thema bei Gericht ist immer die Frage, ob eine bei einem Fußballspiel (Freundschafts- oder Meisterschaftsspiel) einem Gegenspieler zugefügte Verletzung „rechtswidrig“ war oder nicht, also das Fehlverhalten gegen geltendes Recht verstoßen hat.

    Übliche leichte Verstöße gegen Sportregeln, durch die bei Ausübung eines Kampfsportes („in der Hitze des Gefechts“) Körperverletzungen zugefügt werden, sind in der Regel nicht rechtswidrig. Nimmt nämlich jemand an einem Kampfsport teil, so setzt er sich damit den ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahren, die die Ausübung dieses Sportes mit sich bringt, aus.

    Ausnahmsweise liegt der Fall nur dann anders, wenn das Verhalten des Schädigers beim konkreten Unfallhergang über einen bei einem Kampf um den Ball im Zuge eines Fußballspiels immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoss hinausging!

    Wann ist dies konkret der Fall?

    • Dies ist selbstverständlich zunächst dann der Fall, wenn die Verletzung vor Beginn des Spiels, während einer Spielunterbrechung, während der Pause oder nach Spielende zugefügt wurde. 
    • Selbstverständlich auch bei vorsätzlich zugefügten Verletzungen (Faustschlag ins Gesicht, Nachtreten, Revanchefoul, Ellbogencheck)
    • Weiters aber auch dann – und dies ist immer der strittigste Fall –, wenn
      • für den Spieler keine (objektive) Möglichkeit mehr bestand, durch seine Attacke an den Ball zu gelangen bzw. den Ball zu spielen und
      • dies aus seiner Sicht auch subjektiv aussichtslos war bzw. er diese Aussichtslosigkeit seiner Attacke bei entsprechender Aufmerksamkeit erkennen hätte können.
      • Wenn der Spieler also die Situation bloß unrichtig eingeschätzt hat, hat er nicht rechtswidriggehandelt. Bei dieser – vom Gericht vorzunehmenden - Beurteilung wird insbesondere darauf Rücksicht genommen, unter welchem Zeitdruck der Spieler die Situation abzuschätzen und eine Entscheidung zu treffen hatte, weil Chancen und Risiken beim Fußballspiel oft im Bruchteil einer Sekunde abgewogen werden müssen und der Entschluss zur Durchführung oder Unterlassung des Attackierens des Gegners in eben dieser Zeit gefasst werden muss.

    Beispiele für ein rechtswidriges Handeln:

    • Wenn – wie im Anlassfall – ein Spieler mit dem gestreckten Fuß voll in das Bein seines Gegenspielers springt, ohne jede Aussicht, den Ball zu erreichen.
    • Wenn der Ball vom Gegner bereits 2 m entfernt war und der Spieler daher nicht mehr „den Ball“, sondern „ den Gegner“ gespielt hat. Also: „Sliding Tacklings" (Grätsche mit dem gestreckten Bein) ohne realistische Möglichkeit, in dieser Spielsituation dem Gegenspieler den Ballbesitz zu nehmen, ohne ihn zu Fall zu bringen.
    • Ellbogencheck in das Gesicht
    • Hineingrätschen von hinten in die Beine, wenn der Spieler mit seiner Attacke gegen den verletzten Gegenspieler erst begann, als er keine Chance mehr hatte, an den Ball zu gelangen (Hier hatte der verletzte Tormann der gegnerischen Mannschaft den Ball bereits gefangen!).
    • Ein Spieler rannte seitlich versetzt hinter seinem Gegenspieler nach und dann plötzlich in dessen Beine. Der Ball befand sich zu diesem Zeitpunkt in einigen Metern Entfernung. Kein Anlass aus spieltechnischer Hinsicht, also auch kein „taktisches“ Foul im Mittelfeld.
    • Verletzung des Gegenspielers im Zuge des Versuchs, sich von diesem loszureißen, weil er von ihm gehalten wurde.

    Beispiele, in denen die Verletzung des Gegenspielers im Zuge eines typischen Regelverstoßes beim Kampf um den Ball passierte und daher kein rechtswidriges Handeln vorliegt:

    • Das "Hineinrutschen" eines Fußballers mit gestrecktem Bein in einen Gegner um den gegnerischen Spieler vom Ball zu trennen, wenn objektiv die Möglichkeit bestand, den Ball zu spielen (auch wenn dies dem Spieler letztlich nicht gelang und er wegen des Fouls vom Spiel ausgeschlossen wurde).
    • Eine Verletzung, die einem Gegenspieler durch ein „hohes Bein“ zugefügt wurde.
    • Verletzung im Zuge eines Kopfballduells, wobei beide Spieler eine realistische Chance hatten, den Ball zu erreichen.