Hallo,
ich finde im Netz leider nichts zum Thema.
Es scheint sie aber zu geben, diese ominöse Doppelspielberechtigung.
Weiss jemand etwas darüber?
Wo kann ich etwas dazu finden?
Danke schon mal.
Gruss,
Tom
Doppelspielberechtigung
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Das wird von Verband von Verband unterschiedlich sein:
Hier die Bestimmungen von Bayern.
§ 27 Sonder-Spielrecht in Herren- und Frauenmannschaften
(1) A-Junioren des älteren Jahrgangs (unabhängig vom Alter) sowie Junioren des jüngeren Jahrgangs mit vollendetem 18. Lebensjahr können ab 1. Juli des laufenden Spieljahres in allen Herrenmannschaften eingesetzt werden. Sie verlieren dadurch nicht die Spielberechtigung für die A-Junioren ihres Vereins. § 8 Absatz 4 und § 27 Absätze 6 und 7 sind dabei genauestens zu beachten. Dies gilt auch bei Spielgemeinschaften. Voraussetzungen hierfür sind:
a) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters bei Junioren unter 18 Jahren,
b) ärztliches Attest über die Tauglichkeit im Herrenfußball bei Junioren unter 18 Jahren,
c) Junioren-Spielrecht für den Verein. Für die Erfüllung der Buchstaben a) und b) und die Aufbewahrung der entsprechenden Bestätigungen ist der Verein selbstverantwortlich.
(2) Aus Gründen der Talentförderung kann A-Junioren des jüngeren Jahrgangs unabhängig vom Alter mit Zustimmung des VJA eine zusätzliche Spielerlaubnis für die erste Amateurmannschaft seines Vereins erteilt werden. Dies gilt nur für Spieler, die einer aktuellen Auswahl des DFB oder seiner Landesverbände angehören oder eine Spielberechtigung für einen Lizenzverein oder Amatuerverein mit Leistungszentrum gemäß § 7 b DFB-Jugendordnung besitzen. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten in gleicher Weise.
(3) Die Genehmigung für Spieler nach Absatz 2 erteilt die Passstelle des Verbandes durch Zusendung einer Herrengenehmigungsmarke, die vom Verein in den Spielerpass einzukleben ist. Nur mit eingeklebter Herrengenehmigungsmarke besteht Spielrecht für die erste Amateurmannschaft.
(4) Spieler nach Abs. 1, 1 a und 1 b einer Junioren-Förder-Gemeinschaft haben nur für den im Spielerpass eingetragenen Stammverein das Sonder-Spielrecht. Voraussetzung dafür ist die schriftliche Zustimmung der JFG, die beim Stammverein vorliegen muss. Bei einem Verstoß gegen Abs. 7 wird das Sonder-Spielrecht für alle Stammvereine der JFG entzogen.
(5) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen BJL der VJL für einzelne Spieler Ausnahmen vom Absatz 1c) in Verbindung mit § 25 (2) zulassen. Für Juniorinnen entscheidet der VFMA nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen BFMA.
(6) Wegen des Einsatzes von Junioren/Juniorinnen in Herren-/Frauenmannschaften können Verbandsspiele des betreffenden Vereins nicht abgesetzt werden. Die Jugendlichen dürfen an einem Tag nur in einem Verbandsspiel eingesetzt werden; ansonsten kommen die Bestimmungen über den Einsatz nicht spielberechtigter Spieler zur Anwendung.
(7) Wird ein Junioren-Verbandsspiel nicht ausgetragen oder die Juniorenmannschaft sogar zurückgezogen, kann das Sonder-Spielrecht nach Absatz 1, 2 und 4 vom VJA/VFMA widerrufen werden.
(8) Alle vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme des Absatzes 2 gelten für den älteren B-Juniorinnen-Jahrgang analog. Ein Einsatz kann in allen Frauenmannschaften erfolgen, dieser darf jedoch lediglich einmal am gleichen Wochenende (Freitag bis Sonntag) erfolgen.
(9) Bei Lizenzvereinen und Vereinen der Frauen-Bundesliga und 2. Bundesliga ist der § 6 Nr. 2 der DFB-Jugend-Ordnung zu beachten.
