Hallo Sportsfreunde - wer kann mir sagen, wann der Termin der Wechselfrist ist ? Einige sprechen vom 30.05. andere meinen der 30.06. ist Stichtag ? Danke...
Es geht um den Bereich Hannover-Land, falls es auch dort Unterschiede gibt ?
Hallo Sportsfreunde - wer kann mir sagen, wann der Termin der Wechselfrist ist ? Einige sprechen vom 30.05. andere meinen der 30.06. ist Stichtag ? Danke...
Es geht um den Bereich Hannover-Land, falls es auch dort Unterschiede gibt ?
Ich meine es ist der 30,6 kannst auch bei fussballkind.de schauent dort steht es auch meine Ich
http://www.nfv-www.de/download…7/04Jugendordnung2010.pdf
§ 9 Wartefristen bei Vereinswechseln
(1) Der Vereinswechsel eines Juniorenspielers/einer Juniorenspielerin kann grundsätzlich
nur in 2 Wechselperioden stattfinden:
– vom 01.07. bis 31.08. (Wechselperiode I)
– vom 01.01. bis 31.01. (Wechselperiode II)
(2) Die Wartefristen bei einem Vereinswechsel sind wie folgt geregelt:
a) Wechselperiode I: Abmeldung bis 30.06. und Antragseingang bis 31.08. Für den
Fall, dass eine ordnungsgemäße Abmeldung bis zum 30. Juni erfolgt und der Antrag
auf Erteilung einer Spielerlaubnis bis zum 31. August bei der Passstelle eingegangen
ist, erteilt der NFV die Spielerlaubnis für Pflichtspiele des neuen Spieljahres
ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen, jedoch frühestens ab dem
1. Juli.
b) Wechselperiode II: Abmeldung 01.07. bis 31.12. und Antragseingang 01.01. bis
31.01. Für den Fall, dass die Abmeldung in der Zeit zwischen dem 01.07. und
31.12. erfolgt ist und der Antrag auf Erteilung der Spielerlaubnis zwischen dem
01.01. und 31.01. bei der Passstelle eingeht, wird die Spielerlaubnis mit dem Tag
des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen erteilt.
In den Fällen der Zustimmungsverweigerung zum Vereinswechsel gemäß § 8 Abs.
2 JO wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele maximal mit 6-Monats-Frist nach
dem Tag des letzten Pflichtspieleinsatzes erteilt.
c) Vereinswechsel außerhalb der Wechselperioden I und II
In allen anderen Fällen kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele im laufenden Spieljahr
ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 11 Jugendordnung erteilt
werden, wobei die max. Wartefristen, berechnet ab dem letzten Einsatz in einem
Pflichtspiel, (…) gemäß § 8 Abs. 3 JO nicht überschritten werden dürfen.
d) Die Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele wird in allen Fällen ab dem Tag des Eingangs
der vollständigen Antragsunterlagen mit sofortiger Wirkung erteilt.
Fazit: Wenn bis 30.6. die Abmeldung vorliegt, dann sollte es mit der Erteilung der Spielerlaubnis keine Probleme geben.
Grüße
Oliver
