Zur Klarstellung:
Die Anschuldigung des Schiedsrichters lautet mitnichten: "Der Trainer hat nicht schlichtend eingegriffen, als er von einem Zuschauer angegangen wurde."
Im Gegenteil: Der Schiedsrichter erwähnte lediglich, dass er von Zuschauern verbal angegangen worden sei, bestätigte auf Nachfrage sogar, dass ein Eingreifen meiner Person nicht notwendig gewesen sei, weil der anwesende Stellvertretende Kreisschiedsrichterobmann dieses bereits getan habe. Diesbezüglich gab es seitens des Schiedsrichters überhaupt gar keinen Vorwurf. Darüber hinaus war ich nicht einmal der Trainer, sondern der Mannschaftsverantwortliche (in diesem Fall sogar ohne mein Wissen) - und es stellt sich schon die Frage, warum keiner der Verantwortlichen des Gastvereins oder der 10 anderen Personen, die diese Situation in nahezu identischer Art und Weise wie ich beobachtet haben, in irgendeiner Form zur Rechenschaft gezogen wurden.
Im Übrigen bestätigte der Schiedsrichter, dass ich ihn weder verbal angegangen, noch beleidigt oder in sonstiger Art und Weise konsultiert habe. Es hat schlicht und ergreifend auf dem Platz kein Kontakt zwischen mir und dem Schiedsrichter stattgefunden.
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte kann ich beim besten Willen kein Fehlverhalten meinerseits erkennen, aus dem ich irgendwelche Lehren ziehen sollte. Ich kann ja verstehen, dass die Spruchkammer ein solches Schuldeingeständnis gerne gehört hätte, da sie nichts Belastbares vorweisen konnte und ein Faible für Unterwürfigkeit zu hegen scheint. Ich bin auch der Letzte, der begangene Fehler nicht einräumt und sich für diese entschuldigt, wie das ja auch in angeschnittenem persönlichen Gespräch mit dem Schiedsrichter nach dem Spiel geschehen ist, als ich ihm die Hand gab und mich für die zunächst stattgefundene Verweigerung des Handschlags entschuldigte. Aber: Ich bin keinesfalls bereit, mich für etwas zu entschuldigen, was ich nicht getan habe. Erst Recht nicht, wenn der Eindruck entstanden ist, dass es sich hier um eine rein persönliche Sache zwischen dem Kammervorsitzendem und mir handelt, obwohl offensichtlich ist, dass kein Fehlverhalten vorlag.
Abgesehen davon frage ich mich, welch krudes Rechtsverständnis bei Dir vorherrscht, wenn Du suggerierst, dass eine Aussageverweigerung vorlag. Zum einen war dieses nicht der Fall, da die Schilderungen im Vorfeld der Verhandlung in schriftlicher Form getätigt wurden und diesem auch mündlich nichts hätte hinzugefügt werden können, was dort nicht schon angeschnitten war, zum anderen wäre selbst eine von Dir suggerierte Aussageverweigerung keinesfalls ein Grund dafür gewesen, dass eine Wertung vorgenommen werden kann/darf.
Alle von mir schriftlich geäußerten Punkte wurden während der Verhandlung vollumfänglich vom Schiedsrichter bestätigt, was der Kammer auch im Vorfeld hätte klar sein müssen, schließlich war der überhaupt erst zur Verhandlung führende Schriftwechsel dahingehend, dass der Schiedsrichter mir bereits nach meiner Stellungnahme in allen Punkten Recht gab, seine Vorwürfe "in Gänze" zurück zog und sich "in aller Form" für seine Beschwerde entschuldigte, während er alle im Verteiler seiner Mail befindlichen Personen darum bat, seine Zeilen als "nicht geschrieben" anzusehen.
Kurzum: Der Eindruck, dass man darum wusste, nichts in der Hand zu haben, aber dennoch verhandeln zu wollen, um irgendwie zu einem Urteil zu kommen, ist zumindest für mich nicht von der Hand zu weisen. Und zu diesem Eindruck passt das Urteil.
So, abschließend noch mein Standpunkt zu den Absagemöglichkeiten:
Alle am Verfahren beteiligten Personen verfügen über ein E-Postfach des Verbands und kennen sich untereinander. Das E-Postfach gilt als absolut verbindlich - und ich wage einfach mal zu behaupten, dass man in diesem Fall problemlos die Stimme des jeweiligen Gegenübers erkannt hätte.
Darüber hinaus handelt es sich um eine Absage aufgrund Krankheit. Krankheit ist kein schuldhaftes Verhalten und auch der Zeitpunkt von Krankheit kann nicht gewählt werden. Diesbezüglich lag ein ärztliches Attest vor, das, Deinen Ausführungen zufolge, auch auf einem verbindlichen Weg nicht rechtzeitig hätte zugestellt werden können.
