Die Schutzsperre mag in deinem Fussballkreis gelten.
In vielen Fussballverbänden ist es aber erlaubt, bis zu drei Spieler der D1 in der D2 spielen zu lassen. (Dabei gilt als D1 Spieler, wer mindestens 5 D1 Spiele absolviert hat.)
Und dann hat der Gegner keinen Fehler gemacht.
Wenn du meinen Beitrag mal richtig liest,rede ich vom WFLV der sich in drei Verbande unterteilt FLVW,FVN sowie FVM und beziehe mich auf den § 8 der Jugendordnung,die für alle Fußballkreise in WFLV gilt!
Zu besteren Verständnis hier der § 8
§ 8 Spielberechtigung in Pflichtspielen - ausgenommen
Pokalspiele - bei einem Wechsel von der höheren
Mannschaft in die untere Mannschaft
(1) Junioren einer unteren Mannschaft können grundsätzlich
in einer höheren Juniorenmannschaft mitwirken.
(2) Beteiligt sich ein Junior zweimal innerhalb von vier Wochen
an den Pflichtspielen einer höheren Mannschaft, so
ist er Spieler der höheren Mannschaft und für die untere
Mannschaft nicht mehr spielberechtigt.
Bei allen Mannschaften, die in Spielklassen auf Kreisebene
spielen, gelten als höhere Mannschaft nur Mannschaften
der gleichen Altersklasse (§ 4, Nr. 7
JSpO/WFLV). Altersklassenübergreifend findet die Bestimmung
des Abs. 1 bei Mannschaften in den Spielklassen
der Kreise keine Anwendung.
(3) Jeder Verein kann an einem Spieltag bis zu zwei Junioren
einer höheren Mannschaft in einer unteren Mannschaft
einsetzen, wenn diese Junioren nach dem letzten
Pflichtspiel in der höheren Mannschaft zehn Tage an
keinem Pflichtspiel teilgenommen haben. Der dem Spiel
folgende Tag ist der erste Tag der Schutzfrist. Ist dieses
ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, beginnt die Schutzfrist
erst am folgenden Werktag. Dabei ist es ohne Bedeutung,
ob die höhere Mannschaft innerhalb der Zehn-
Tage-Frist ein Pflichtspiel auszutragen hat. Findet innerhalb
dieser zehn Tage mehr als ein Pflichtspiel der unteren
Mannschaft statt, so gilt die Schutzfrist nach der
Durchführung des ersten Spiels als beendet. Sperrstrafen
werden in die Schutzfrist nicht einbezogen.
Werden mehr als zwei Junioren einer höheren Mannschaft
eingesetzt, so wird keiner von ihnen Spieler einer
unteren Mannschaft. Für diese Junioren treten die
Schutzfristbestimmungen neu in Kraft.
(4) Nur durch den berechtigten Einsatz eines Juniors einer
höheren Mannschaft in einer unteren Mannschaft nach
ordnungsgemäßer Einhaltung der Zehn-Tage-Frist wird
er Spieler der unteren Mannschaft. Er wird erst dann
wieder Spieler der höheren Mannschaft, wenn er danach
zweimal innerhalb von vier Wochen in der höheren
Mannschaft eingesetzt worden ist.
(5) In den letzten drei Meisterschaftsspielen und den anschließenden
Entscheidungs- und Qualifikationsspielen
einer unteren Mannschaft dürfen keine Junioren einer
höheren Mannschaft eingesetzt werden, die nicht im
viertletzten Meisterschaftsspiel in der unteren Mannschaft
berechtigt eingesetzt worden sind. Ausgenommen
davon sind Junioren einer höheren Mannschaft, die mindestens
vier Wochen vor dem drittletzten Meisterschaftsspiel
der unteren Mannschaft in der höheren
Mannschaft nicht mehr zum Einsatz gekommen sind.
Als festgespielt gelten für die letzten drei Spiele auch
Junioren einer höheren Mannschaft nach § 4 Nr. 4
JSpO/WFLV (höhere Altersklasse) wenn diese entsprechend
der Bestimmungen der Nr. 2, Abs. 1 Stammspieler
dieser Mannschaft sind. Auch diese Junioren müssen
im viertletzten Spiel unter Einhaltung der Zehn-Tage-
Frist zum Einsatz kommen.
Bei Entscheidungs- und Qualifikationsspielen um den
Aufstieg zu Spielklassen des Landesverbandes sind
auch Spieler nach den Bestimmungen der Nr. 2 Abs. 2
in Verbindung mit Nr. 5 Nr. 1 spielberechtigt.
Die Spielberechtigung für Meisterschaftsspiele der unteren
Mannschaft bleibt diesen Junioren und allen Junioren
der unteren Mannschaft erhalten, gleich wo sie in
den letzten drei Meisterschaftsspielen eingesetzt werden.
Sperrstrafen werden in die Schutzfrist nicht einbezogen.
(6) Spielen mehrere Mannschaften eines Vereins in derselben
Gruppe, so finden die Bestimmungen der Nr. 2 bis 5
entsprechende Anwendung. Den Rang dieser Mannschaften
haben die Vereine vor Beginn der Spielzeit
verbindlich festzulegen. § 4 Nr. 7 JSpO/WFLV gilt entsprechend.
(7) Ein Verein, der einen unter Schutzfrist stehenden Junior
einsetzt, wird gemäß § 30 Nr. 4 c) JSpO/WFLV mit einem
Ordnungsgeld belegt. Außerdem ist gemäß § 24
Nr. 2 g) JSpO/WFLV auf Punktverlust zu erkennen. Eine
persönliche Bestrafung des Juniors ist nicht zulässig.
(8 ) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden,
wenn höhere Mannschaften vom Spielbetrieb zurückgezogen
oder vom Spielbetrieb ausgeschlossen
werden.
(9) Für die Spielberechtigung nach dem Einsatz in einer
Mannschaft der Junioren-Bundesligen in darunter befindlichen
Spielklassen gelten die Bestimmungen des
§ 28a und 43a JO/DFB. Für die letzten drei Spiele und
anschließende Entscheidungs- und Qualifikationsspiele
gilt der Nr. 5 dieses § 8.