Liebe Trainerkollegen,
wieder einmal beschäftigt sich das höchste deutsche Gericht mit dem Fussball. Im konkreten Fall hatte der 1. FC Köln geklagt, weil er wegen eines Böllerwurfs durch einen randalierenden Fan eine Geldstrafe an den DFB zu zahlen hatte. Das BGH sieht in ihrem Urteil durchaus einen kausalen Zusammenhang auf Basis des Zuschauervertrages (zwischen Fan und Verein) und der daraus erwachsenen Pflichtverletzung, die eine Störung mit Schadensersatzfolge an den Verein zur Folge hat. Der Verein kann den daraus erwachsenen Schaden gegenüber dem Fan geltend machen.
Bevor jedoch der 1. FC Köln und weitere Vereinspräsidenten sowie der DFB in Jubel ausbrechen, sollten sie zur Kenntnis nehmen, das es beim BGH-Urteil lediglich um die generelle Schuldfähigkeit geht, nicht aber die vom DFB nach eigenen Regeln ermittelte Schadenshöhe. Denn zweciks Prüfung weiterer Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs hat das BGH zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Köln zurück gegeben. Diese Entscheidung ist aus mehreren Gründen notwendig. (z.B. Einzelfallprüfung, ob die DFB-Strafe mit einem real entstandenen Schaden identisch ist? Einzelfallprüfung, ob ein oder mehrere Fans (ggf. mit unterschiedlicher Schwere der Tat) randaliert haben? Wurden überhaupt alle Täter ermittelt (oder nur die des Gegners?) Es könnte sich u.U. über Jahre hinziehen, denn gerade das DFB-Ehrengericht stellt in diesem Zusammenhang einen unkalkulierbaren Faktor bei der Bemessung der Schadenshöhe dar? Denn die Vereine mögen sich per Vertrag den Regularien unterworfen haben. Weil es jedoch zwischen dem Fan und dem DFB keinen Vertrag gibt, muß er sich diesen Regularien nicht automatsch unterwerfen.
Hoffen wir mal, das das OLG mehr Klarheit in der Sache für alle Beteiligten bringen kann?